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Kostenlose Pressemitteilungen zu Garten, Bauen und Wohnen
Bei der Gartengestaltung an die Tiere denken
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Ob höhenverstellbar oder fix: Die neuen Plattenlager von Gutjahr passen immer
Besser gedacht: Flachdachsystem Hoesch isodach TRX 135
Grosser KOMPOST Aktionstag der AVEA in Waldbröl. HEUTE ab 14:00h – 18:00h
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Berliner Start-up errichtet das erste Hotel auf dem Parkdeck eines Shopping-Centers!
Wer zahlt“s? Reparaturen in der Mietwohnung
Unangekündigte Handwerker muss man nicht hereinlassen München (17.04.2018) – Ein tropfender Wasserhahn, eine defekte Klingel oder ein abgenutzter Parkettboden: Schäden und Verschleißerscheinungen bleiben in einer Mietwohnung nicht aus. Oft ist unklar, wer für anfallende Reparaturen aufkommt oder wer den Handwerker organisiert. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat wichtige Regelungen und Gerichtsurteile zusammengestellt. Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, die Wohnung instand zu halten. Für Abnutzungserscheinungen, auch bei mitvermieteten Möbeln, kommt er ebenfalls auf. Zu seinen gesetzlichen Pflichten zählen die sogenannten Schönheitsreparaturen (vgl. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB). In der Regel beinhaltet der Mietvertrag jedoch eine Klausel, die solche Reparaturen dem Mieter anlastet. Dazu gehören das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenstern und Türen. Liegt in der Wohnung ein Teppichboden, ist auch dessen Grundreinigung Teil der Schönheitsreparaturen. Zu unterscheiden sind diese Fälle von Kleinreparaturen, auch Bagatellreparaturen genannt. Sie umfassen zum Beispiel tropfende Wasserhähne, defekte Duschköpfe oder ...
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