Thomas Filor über Bäume auf Privatgrundstücken

Bäume können eine Bereicherung für ein Grundstück oder Garten sein, allerdings gibt es einige rechtliche Dinge zu beachten – Thomas Filor klärt auf.

Magdeburg, 21.02.2020. „Wer sich für eine Immobilie mit Garten entscheidet, freut sich häufig, wenn sich auf dem Grundstück der eine oder andere Baum befindet. Ist dies nicht der Fall, bestücken die meisten Immobilieneigentümer ihre Gärten nachträglich mit Bäumen“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Bäume können im Sommer nicht nur wohltuenden Schatten spenden, sondern sehen auch bei Gartenfesten schön aus und dienen als Sichtschutz. Doch was tut man, wenn ein Baum einem Neubau im Weg steht? „Wichtig ist, sich die entsprechenden Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden durchzulesen. Hier findet man die Regelungen darüber, wann Bäume auf Privatgrundstücken gefällt werden dürfen. Teilweise haben die Kommunen aber unterschiedliche Regelungen. Es gibt sogar Gegenden, in denen gar keine Baumschutzsatzungen vorhanden sind“, erklärt Filor außerdem. Beispielsweise dürfen in manchen Gegenden Obstbäume gefällt werden, während sie in anderen unter Schutz stehen und in wieder anderen sind nur manche Obstbaumsorten geschützt. In den meisten Baumschutzsatzungen gelten Bäume ab 80 Zentimeter Stammumfang und der Höhe eines Meters als schützenswert. Dabei handelt es sich um Nadel- und Laubbäume.

„Ist ein Baum nicht mehr verkehrssicher oder droht, abzusterben, können die Immobilieneigentümer in vielen Fällen Ersatzpflanzungenvornehmen oder eine Ausgleichszahlung vereinbaren. In jedem Fall müssen die geplanten Maßnahmen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bekannt gegeben werden. Dabei werden nämlich auch Bestimmungen des Naturschutzgesetzes mit einbezogen“, fügt Filor hinzu. „Ist ein Neubau geplant, muss im Zuge einer Baugenehmigung entschieden werden, ob Bäume für das Vorhaben gefällt werden müssen. Der Bauantrag legt dann fest, um welche Baumart es sich handelt, welche Größe und Lage der Baum auf dem Grundstück einnimmt und in welchem Zeitraum man überhaupt fällen darf. Dies ist nämlich nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September erlaubt“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.