Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Gewährleistungsrecht

Zwangsversteigerung im Internet

Versteigern Justizbehörden oder Gerichtsvollzieher Gegenstände im Internet, ist das für gewerbliche Onlinehändler geltende Gewährleistungsrecht nicht anwendbar. Wird die Ware beim Transport beschädigt, haftet der Gerichtsvollzieher nach dem Landgericht Magdeburg nicht. Nach D.A.S. Angaben muss er die Ware nur ordnungsgemäß verpacken.
LG Magdeburg, Az. 10 O 672/11

Hintergrundinformation:
Online-Auktionen sind ein idealer Weg, um Dinge loszuwerden, die man nicht mehr braucht – die aber oft gute Preise erzielen. Dies wissen auch Behörden. Ob Zoll, Fundbüro oder Gerichtsvollzieher – immer wieder kommen auf besonderen Internetseiten Gegenstände zur Versteigerung, die von Behörden ausrangiert, beschlagnahmt oder gepfändet worden sind. Oft handelt es sich um hochwertige Ware. Doch wie steht es hier mit der Gewährleistung? Der Fall: Ein Mann hatte auf einer Internetseite für Justiz-Auktionen einen hochwertigen WMF-Kaffeeautomaten zum Preis von 1.350 Euro ersteigert. Auf der Internetseite finden Versteigerungen nach dem Zwangsvollstreckungsrecht statt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte darauf hingewiesen, dass der Käufer die Versandkosten zu tragen habe. Der Käufer wurde jedoch enttäuscht: Der Kaffeevollautomat war auf dem Transport beschädigt worden – und schrottreif. Der Käufer verklagte den Gerichtsvollzieher nun auf Rückzahlung des Kaufpreises plus 20 Euro Versandkosten. Das Urteil: Das Landgericht Magdeburg wies nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf hin, dass eine Online-Auktion auf der Justizplattform eine öffentliche Versteigerung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei. Dies umfasst nur Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher oder andere dazu befugte Personen. Die speziellen Verbraucherschutzregeln für Fernabsatzgeschäfte gelten für derartige Versteigerungen nicht! Das bedeutet: Hätte der Käufer die Kaffeemaschine bei einem gewerblichen Händler über ein kommerzielles Auktionsportal erworben, hätte der Händler das Transportrisiko tragen müssen, denn hier greift der Verbraucherschutz. Im vorliegenden Fall musste der Gerichtsvollzieher die Ware lediglich ordnungsgemäß verpackt an den Transporteur übergeben und war für den Transportschaden nicht haftbar zu machen.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 10 O 672/11

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