Thomas Filor: Wie der Bundesfinanzhof den Verkauf der Eigentumswohnung erleichtert

Der Münchner Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert den Verkauf selbstgenutzter Wohnungen – Filor erklärt, wie.

Magdeburg, 08.11.2019. „Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof in München den Verkauf von Eigentumswohnungen erheblich erleichtert. Vergangenen Donnerstag veröffentlicht der BFH nämlich ein Urteil, laut dem die jeweilige Eigentumswohnung nach dem eigenen Auszug nicht bis zum Verkauf leer bleiben muss“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf das Urteil des BFH (Az: IX R 10/19). Demnach gelten für die selbstgenutzten Wohnungen Steuervergünstigungen, wenn die Immobilie noch im selben Kalenderjahr verkauft wird.

„Normalerweise gilt beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen eine sogenannte Spekulationsfrist, welche zehn Jahre beträgt. „Sollte die die Zeit zwischen Kauf und Verkauf kürzer sein, ist der Eigentümer verpflichtet, die Wertsteigerung der Immobilie zu versteuern“, erklärt Filor außerdem. „Zu Streitigkeiten kam es aufgrund der Ausnahmeklausel für selbstgenutzte Wohnungen. So entfällt die Steuer selbst bei kürzerer Nutzung, Gesetz den Fall, die Eigentumswohnung stand zwischen Kauf und Verkauf selbst bewohnt oder „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ wurde, wie es seitens des BFH heißt“, so Thomas Filor.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung gekauft, die er bis zum Jahr 2014 bewohnte. Im Dezember 2014 verkaufte er das Objekt schließlich, in den Monaten dazwischen war die Wohnung vermietet. „Das Finanzamt verlangte Geld vom Kläger und addierte die Wertsteigerung dem zu versteuernden Einkommen. Der Kläger habe selbst nicht in der Immobilie gewohnt, aber auch keinen Anspruch auf einen steuerlich gleichgestellten Leerstand“, erklärt Thomas Filor den Prozess.

Schließlich entschied der BFH, dass die Rückzahlungen an das Finanzamt nicht rechtens sind. „Laut Gesetz ist es nämlich so, dass das laufende Kalenderjahr zählt. Der Kläger hatte die Immobilie für sich selbst genutzt. Der Beschluss bedeutet auch, dass Eigentümer künftig keinen Leerstand mehr erzwingen müssen, falls sich ihre Pläne kurzfristig ändern. Wichtig ist nur, dass die Eigentumswohnung im gleichen Jahr verkauft wird, damit man die Steuervergünstigung erhalten darf“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.