Rechte der Arbeitnehmer von Schlecker bei einer Kündigung

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Über Schlecker berichtet der Spiegel in seiner Ausgabe vom 12.12.2011, dass die Drogeriekette Finanzprobleme plagen, die größer seien, als bislang angenommen. In November 2011 hat das Unternehmen rund 400 seiner deutschlandweiten Filialen geschlossen. Im Dezember sollten nach Angaben des Nachrichtenmagazins weitere 200 Drogerien geschlossen werden. Eine Entlassungswelle gebe es laut Spiegel derzeit nicht, weil betriebsbedingte Kündigungen wegen eines Sozialtarifvertrags für das Unternehmen schlicht zu teuer wären.

Für den Fall, dass Schlecker in Zukunft doch betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, nun einige Hinweise für die davon betroffenen Mitarbeiter. Im Fall einer Kündigung stellt sich für die Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Auch ohne eine Rechtsschutzversicherung ist die Klage fast immer ratsam. Die Gründe:

I. Im Kündigungsschutzverfahren kann die angebotene Abfindung häufig zum Teil deutlich aufgestockt werden.
II. Der Arbeitnehmer kann die Höhe der Abfindung eindeutig klären. Es ist kein späterer Streit mit dem Arbeitgeber nötig.
III. Der Arbeitnehmer erhält einen gerichtlichen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer erhält nach einem Klageverfahren regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt mehr Geld, als bei Annahme eines außergerichtlichen Abfindungsangebots durch den Arbeitgeber.
IV. Diverse Ansprüche lassen sich mitregeln, z.B. Arbeitszeugnis, die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Freistellung, usw.

Für gekündigte Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, zu wissen, dass sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage vor dem Arbeitsgericht erheben müssen. Wer diese Frist versäumt, hat meistens keine Chance mehr, eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist fast nicht möglich. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnis warten, damit er das von dem Arbeitgeber angebotene Geld erhält. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss dann ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel bzw. sein Geld erhält.

Häufig werden Arbeitnehmern auch Aufhebungsverträge angeboten. Den Arbeitnehmern wird von den Unternehmen mitgeteilt, dass sie eine Abfindung erhalten für den Fall, einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Mitarbeitern, die zögern und solche Angebote nicht annehmen, wird häufig die Kündigung angedroht. Manch ein eingeschüchterter Mitarbeiter unterschreibt solche Verträge aus Furcht, sonst leer auszugehen. Obwohl solche unter Druck unterschriebenen Verträge grundsätzlich anfechtbar sind, können wir vor der Unterschrift unter derartige Verträge nur warnen. Einem Arbeitgeber ist es später regelmäßig nicht nachzuweisen, den Arbeitnehmer unter Druck gesetzt zu haben. Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass die in diesen Verträgen angebotenen Abfindungssummen häufig deutlich geringer sind, als die Summen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines Klageverfahrens aushandeln kann.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollte Ihnen eine Kündigung (betriebsbedingt oder aus anderen Gründen) zugehen, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig selbst einreichen oder einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht hiermit beauftragen. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten Sie sich einige Tage Bedenkzeit erbeten und sich von einem Fachmann beraten lassen, ob das Angebot angemessen ist.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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