ilex erwirkt Geldentschädigung für ein Cybermobbing – Opfer

Obwohl das deutsche Schadenersatzrecht grds. nur dann Entschädigungen vorsieht, wenn auch ein in Geld messbarer Schaden entstanden ist, konnten ilex Rechtsanwälte für ein Cybermobbing-Opfer eine Geldentschädigung als Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung erwirken. Der Fall hat – auch in der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte – Seltenheitswert.

 

1. Sachverhalt

Die Bewerberin um ein kommunalpolitisches Amt meldete sich bei den ilex Rechtsanwälten und schilderte, dass eine Person aus ihrem Umfeld im Internet eine Kampagne gegen sie und ihre Kandidatur anstrenge. Dabei waren die Maßnahmen sehr vielfältig.

Zunächst veröffentlichte die Person eine E-Mail, die die Mandantin an ihn gesandt hatte. Er behauptete dort auch, sie wolle sich an dem kommunalpolitischen Amt persönlich bereichern. Außerdem warf er ihr vor, einen versuchten Betrug begangen zu haben und nannte dabei ein gerichtliches Aktenzeichen, das – wovon keinen Strafprozess, sondern ein Zivilverfahren um vertragliche Ansprüche zum Gegenstand hatte. Er leitete auch ein Bild weiter, bei dem die Mandantin mit einer tödlichen Krankheit gleichgesetzt wurde.

 

Die Mandantin beauftragte ilex, ihre Rechte wahrzunehmen. ilex erwirkte außergerichtlich, dass die Person eine Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten zahlen müsse. Doch ein Widerruf der rechtswidrigen Äußerungen war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr angezeigt, denn die betroffene Wahl war längst gelaufen. Daher bat die Mandantin ilex, eine Geldentschädigung zu erwirken. Zwar war ihr kein in Geld bezifferbarer Schaden entstanden, doch die simple Unterlassungserklärung verschaffte ihr – auch angesichts der hinter ihr liegenden Wahl – nicht die notwendige Genugtuung.

ilex reichte daher mit Schriftsatz vom 19. März Klage gegen die Person ein und beantragte, für die Mandantin eine angemessene Entschädigung in Geld.

 

2. Rechtliches

Die Rechtsfragen sind hier schwierig. Grundsätzlich kennt das deutsche Recht nur Schadenersatzansprüche, die auf Schäden beruhen, die in Geld ausdrückbar sind (z.B. Reparaturkosten nach Autounfall). Es ist die Rede vom sog. Vermögensschaden. Nichtvermögensschäden sind nur in gesetzlich geregelten Fällen möglich, etwa beim sog. Schmerzensgeld i.S.v. § 253 Absatz 2 BGB. Danach kann man einen Nichtvermögensschaden (sog. immaterieller Schaden) nur dann verlangen, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Andere Ausnahmen sind etwa Entschädigungen im Reiserecht (§ 651f Absatz 2 BGB) oder bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Absatz 2 Satz 1 AGG).

Hier bestand aber das Problem, dass ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kam, da – welch Glück – weder der Körper noch die Gesundheit noch die sexuelle Selbstbestimmung der Mandantin verletzt wurde. Ferner waren auch keine Urlaubsfreuden entgangen und ebensowenig lag eine Ungleichbehandlung vor.

Also musste die Mandantin hinnehmen, dass die Äußerung im Raume steht und nur künftig nicht wiederholt werden darf? Denn ein Widerruf hatte nun nach der Wahl wenig Effekt.

Nein. Denn auch abseits des Schmerzensgeldes ist ein Anspruch auf ein Geldentschädigung denkbar. Dieser darf aber nicht mit dem Schmerzensgeld verwechselt werden.

Denn es ist durchaus anerkannt, dass Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu führen können, dass der Schädiger auch einen immateriellen Schaden ersetzen muss. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof u.a. im sog. Herrenreiter-Fall (I ZR 151/56) als auch in der Ginsengwurzel-Entscheidung (VI ZR 259/60). Diese Fälle, die eher an das angloamerikansiche Schadenersatzrecht erinnern, sind aber sehr selten, da die Rechtsprechung verlangt, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, die nicht auf andere Art und Weise wieder gut gemacht werden kann.

So lag es aber hier. Zunächst einmal hatte die Person das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mandantin mehrfach und grob verletzt.

In der Veröffentlichung ihrer E-Mail lag eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, I ZR 211/53) sowie eine einfachgesetzliche Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 Absatz 1 BDSG).

Die Behauptung, die Mandantin wolle das kommunalpolitische Amt zu ihrer Bereicherung nutzen war eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit die Person auch nicht beweisen konnte. Auch im Wahlkampf muss man so etwas nicht hinnehmen.

Auch die Behauptung, die Mandantin hätte einen versuchten Betrug begangen, war eine Rechtsverletzung. Zwar musste man der äußernden Person zugestehen, dass

der Begriff „Betrug“ im Alltag nicht ohne weiteres vergleichbar mit dem juristischen Betrugsbegriff (§ 263 StGB) verwendet wird. Doch durch die Nennung eines gerichtlichen Aktenzeichens entstand für den Betrachter der Eindruck, die Mandantin sei wegen Betruges verurteilt worden, was aber nicht der Fall war.

Die Gleichsetzung mit einer tödlichen Krankheit mag zwar auf den ersten Blick wie eine Meinungsäußerung aussehen. Doch sie war derart unsachlich, dass die Meinungsfreiheit nicht half. Auch wenn letztlich unklar blieb, wer Urheber dieser Gleichsetzung war, so hatte die Person durch Weiterleitung des Bildes zumindest in einem Fall sich diese schähende Äußerung zu eigen gemacht.

 

3. Prozessverlauf und Vergleich

In der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Arnstadt stellte das Gericht klar, dass es in den Handlungen der äußernden Personen auch tatsächlich Rechtsverletzungen sah. Das Gericht gab auch zu verstehen, dass es einen Anspruch auf Geldentschädigung bejaht. Letztlich einigten sich die Parteien dann im Rahmen eines Vergleichs auf die Zahlung von 2.000,00 €.

 

 

4. Fazit

Die Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleibt – aus gutem Grund – die Ausnahme. Jedoch ist es den ilex Rechtsanwälte in diesem Fall gelungen, die Voraussetzungen darzulegen. ilex, die im Themenschwerpunkt Cybermobbing bundesweit tätig sind, ist damit ein großer Erfolg geglückt. Die anwaltliche Beratung hat sich hier bezahlt gemacht.

Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt

 

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