Darlehensvertrag: Ausschluss der Leistungspflicht bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit unwirksam

Das Landgericht Köln hat am 16.02.2011 entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, nach welcher ein Versicherer bei Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht leisten muss, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) verstößt.

Beim Abschluss von Darlehensverträgen bieten Banken Verbrauchern als Kreditsicherung häufig Restschuldversicherungen an. Bei entsprechender Vereinbarung müssen diese nicht nur im Todesfall sondern auch bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten die vereinbarten Leistungen erbringen. Bei Arbeitsunfähigkeit werden dann in der Regel die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Darlehensraten durch den Versicherer gezahlt.

Viele dieser Restschuldversicherungen enthalten jedoch in den Versicherungsbedingungen Klauseln, nach welchen die Restschuldversicherer die Leistungen einstellen können, wenn der Versicherte nicht mehr nur vorübergehend arbeitsunfähig, sondern voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig ist.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln benachteiligt eine solche Klausel, nach welcher die Leistungspflicht des Restschuldversicherers im Falle der Berufsunfähigkeit entfällt, Versicherungsnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 BGB). Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherungen bezweckten gerade die Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten für den Fall, dass ein Versicherter krankheitsbedingt Einkommensminderungen erleidet. Einkommensminderungen ergäben sich jedoch nicht nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sondern insbesondere auch bei einer voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist für Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, dass sich eine erhebliche Deckungslücke bei einer voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit ergibt. In dem entschiedenen Fall war insbesondere in der Beschreibung des Versicherungsfalls keine Einschränkung auf eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit enthalten.

Weiterhin hat das Landgericht Köln in dem selben Urteil entschieden, dass der in der Restschuldversicherung vereinbarte Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen nicht einschlägig ist, wenn die psychischen Erkrankungen organischen Ursprungs sind bzw. auf einer unzureichenden Verarbeitung organischer Schäden beruhen. In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall litt die Versicherungsnehmerin an einer psychischen Erkrankung, welche auf einer Krebserkrankung bzw. deren Behandlung beruhte. Der Restschuldversicherer musste daher zahlen.

Viele Restschuldversicherer verwenden derartige Klauseln und stellen etwa bei längeren Krankheitszeiten die Leistungen wegen angeblich eingetretener Berufsunfähigkeit ein oder lehnen die Leistungen gleich vollständig mit Hinweis auf die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen ab. Für Darlehensnehmer, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben und nun von entsprechenden Leistungsablehnungen betroffen sind, empfiehlt es sich dringend, die Leistungsablehnungen anwaltlich überprüfen zu lassen … http://www.abkanzlei.de/sub/bankrecht.php

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