BGH zu Wettbewerbsverboten zwischen GmbH und Gesellschafter

BGH zu Wettbewerbsverboten zwischen GmbH und Gesellschafter

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http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html Kundenschutzklauseln zwischen einer GmbH und einem ausscheidenden Gesellschafter sind nichtig, wenn sie das zeitlich notwenige Maß überschreiten. Das hat der BGH entschieden (Az.: II ZR 369/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Gesellschaftsrecht ist es üblich, im Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsführervertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln einzubauen. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, dass Wissen, Know-how oder Kontakte an Mitbewerber geraten. Diesen Klauseln sind allerdings auch Grenzen gesetzt. Die berufliche Entfaltungsfreiheit der Gesellschafter oder Geschäftsführer darf durch sie nicht über die Maßen eingeschränkt werden. Das gilt auch für nachträgliche Wettbewerbsverbote.

Die zeitliche Begrenzung einer Kundenschutzklausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Januar 2015 bestätigt (Az.: II ZR 369/13). In dem Fall vor dem BGH gingen die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH getrennte Wege. Im Auseinandersetzungsvertrag wurde u.a. festgelegt, dass der ausscheidende Gesellschafter seine Kunden „behalten“ dürfe, sofern diese damit einverstanden sind. Darüber hinaus wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart, dass es der GmbH untersagte, für die Dauer von fünf Jahren an die an den ausscheidenden Gesellschafter übertragenen Kunden heranzutreten.

Kurz vor Ablauf der vereinbarten fünf Jahre schrieb ein neuer Mitarbeiter der GmbH einige der übertragenen Kunden an. Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. das Unternehmen für das er inzwischen tätig war, erfuhren davon und klagten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Nachdem die Erstinstanzen unterschiedlich entschieden hatten, wies der BGH die Klage ab. Die Karlsruher Richter kamen zu der Überzeugung, dass das Wettbewerbsverbot nicht mehr wirksam war. Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot könne regelmäßig nicht länger als zwei Jahre bestehen. Wettbewerbsverbote seien in der Regel nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt, so der BGH. Kundenschutzklauseln zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern seien sittenwidrig und nichtig, wenn sie das notwendige Maß von regelmäßig zwei Jahren überschreiten.

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