„Ärger mit der Weihnachtspost?“ – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Was Verbraucher tun können, wenn bei der Zustellung etwas schief geht

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Beschädigte Weihnachtspost
Quelle: ERGO Group

Fast drei Milliarden Pakete haben Post- und Paket-Zusteller 2015 in Deutschland ausgeliefert. Besonders in der Vorweihnachtszeit leisten sie oft Schwerstarbeit. Immer mal wieder kommt es dann zu Irrläufern, Verspätungen und beschädigten Sendungen. Welche Rechte haben Absender und Empfänger, wenn mit der Sendung etwas schiefläuft? Was ist bei einer Falschlieferung zu beachten? Und: Dürfen die Boten Pakete beim Nachbarn abgeben? Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice,) gibt einen Überblick über die Rechtslage.

Bunte Päckchen, knisterndes Papier, strahlende Gesichter: Geschenke sind für die meisten Menschen das Sahnehäubchen auf dem Weihnachtsfest. Wer sich an Weihnachten nicht persönlich trifft, verschickt die Präsente meist mit der Post. „Damit die Gaben pünktlich unter dem Weihnachtsbaum liegen, sollten sie frühzeitig losgeschickt werden“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH. „Zwar stocken die Paketdienste ihr Personal vor Weihnachten auf, um den Ansturm bewältigen zu können. Dennoch gibt es ein paar Fristen zu beachten.“ Der Stichtag für eine rechtzeitige Auslieferung der Pakete variiert von Dienstleister zu Dienstleister. Wer sein Paket bis zum 22. Dezember um 18 Uhr aufgibt, kann in vielen Fällen noch mit einer pünktlichen Lieferung rechnen. Für internationale Sendungen sind ein paar Tage mehr einzukalkulieren. Die Stichtage finden Verbraucher auf den Webseiten der Dienstleister. Es empfiehlt sich jedoch, nicht bis zur letzten Minute zu warten – falls es zu einem Wintereinbruch kommt, können Schnee und Eis entgegen aller Zusagen zu Verzögerungen führen.

Der Nachbar als Poststelle?

Die Paketzusteller treffen viele Empfänger tagsüber nicht zu Hause an. Oft geben sie daher die Lieferung bei einem Nachbarn ab. Dazu die D.A.S. Juristin: „Grundsätzlich darf der Bote Lieferungen bei anderen Personen als dem Adressaten abgeben.“ Die meisten Paketdienste behalten sich diese Möglichkeit in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Allerdings muss der Zusteller den Empfänger darüber informieren – mit einer gut leserlichen Karte im Briefkasten. Wer damit nicht einverstanden ist, muss mit dem Paketdienst vorab vereinbaren, dass nicht zustellbare Pakete zum Beispiel bei einem Wunschnachbarn oder in einem bestimmten Paketshop auf Abholung warten sollen. Eine Registrierung für solche Dienste ist bei den meisten Anbietern online möglich. Für die Abholung an einer Packstation benötigt der Kunde eine Magnetkarte und bekommt für jedes Paket einen Zugangscode auf sein Handy. Die eigentlich praktische Lösung mit der Abgabe bei einem beliebigen Nachbarn kann nämlich auch unpraktisch sein: Weil das Gesetz nicht klar festlegt, wer als Nachbar gilt, kann der Bote die Sendung auch ein paar Häuser weiter weg abgeben. Was er aber nicht darf, ist, Pakete vor der Haustür, in der Garage oder auf der Terrasse abzulegen. Es sei denn, der Empfänger hat diesem Vorgehen vorab schriftlich zugestimmt und einen bestimmten Ablageort vereinbart. Stellt der Zusteller das Paket ohne eine solche Einverständniserklärung vor die Tür, muss der Paketdienst gegebenenfalls die verlorene Lieferung ersetzen. Darum kümmern muss sich allerdings der Absender, da er den Vertrag mit dem Dienst geschlossen hat. Wichtig ist hier die Sendungsnummer, die er bei Aufgabe des Pakets erhalten hat.

Schäden dokumentieren

Wenn es um Weihnachtsgeschenke geht, greifen viele Menschen gern etwas tiefer in den Geldbeutel. Vor allem beim Versand teurer Präsente empfiehlt es sich, auf einen entsprechenden Versicherungsschutz zu achten. Bei Paketen ersetzen fast alle großen Anbieter generell Sendungen bis zu einem Wert von 500 Euro. Besonders wertvolle Sendungen können oft gegen Aufpreis speziell versichert werden. Geht bei der Zustellung dann etwas zu Bruch, muss der Paketdienst den Schaden ersetzen. „Sind schon an der Verpackung Dellen oder Löcher zu erkennen, sollte der Empfänger die Annahme verweigern“, rät die D.A.S. Expertin. „Denn mit seiner Unterschrift quittiert er sonst die ordnungsgemäße Lieferung zur Zeit der Übergabe.“ Ist die Beschädigung von außen nicht zu sehen, kann der Empfänger den Schaden innerhalb einer in den AGB des Paketdienstes bestimmten Frist melden. Ein Formular für die Schadensmeldung gibt es online. Dieses muss ausgefüllt und mit der kompletten Paketsendung einschließlich Verpackungen in der Filiale abgegeben werden. Kommt der Dienstleister zu dem Ergebnis, dass die Sendung nicht ausreichend verpackt war, gibt es kein Geld. Wer sich für den unversicherten Versand eines Päckchens entscheidet, hat im Fall der Fälle keine Chance auf Erstattung.

Sendung verschwunden?

Bei der großen Anzahl von Paketen vor Weihnachten wundert es nicht, dass bei der Zustellung manchmal etwas schiefgeht. „Besonders groß ist der Frust, wenn das sorgsam ausgewählte Geschenk nicht ankommt“, meint die D.A.S. Juristin. „In diesem Fall sollte der Empfänger schnellstmöglich dem Absender Bescheid geben, damit dieser beim Paketdienst einen Nachforschungsauftrag stellt.“ Taucht die Sendung nicht wieder auf, kann der Kunde bei Paketen den Ersatz des Warenwertes verlangen. Wichtig ist, dass er den Einlieferungsbeleg vorlegen und den Wert des Inhalts nachweisen kann, etwa mit einer Kaufquittung.
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