Neue EU-Richtlinie verlangt Zwangsdynamisierung unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaften

Arbeitgeber müssen betriebliche Altersversorgungssysteme überdenken

Trotz Widerstand aus Deutschland und anderen Mitgliedsländern ist heute die EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Begründung und Wahrung von Betriebsrentenansprüchen in Kraft getreten. Die Richtlinie soll den grenzüberschreitenden Arbeitsplatzwechsel innerhalb der EU erleichtern. Die wichtigsten Punkte der so genannten Mobilitätsrichtlinie: Arbeitnehmern wird schon nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit ein unverfallbarer Versorgungsanspruch gewährt, das Mindestalter für die Unverfallbarkeit des Rentenanspruchs auf 21 Jahre gesenkt. Und bei dynamischen Rentenzusagen muss der Arbeitgeber auch die Anwartschaften längst ausgeschiedener Arbeitnehmer fortlaufend anpassen. Außerdem können Kleinstanwartschaften nicht mehr einseitig abgefunden werden.

Dr. Richard Herrmann, Vorstand der Heubeck AG, warnt davor, die Auswirkungen der Richtlinie zu unterschätzen: „Auch wenn die Regelungen vorerst nur für den Arbeitsplatzwechsel ins EU-Ausland gelten sollen, spricht vieles dafür, dass sie auch Eingang ins deutsche Betriebsrentenrecht finden. Und das würde eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem jetzigen Zustand bedeuten.“ Erste Äußerungen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehen bereits in diese Richtung.

Für die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber genau vier Jahre Zeit. Dr. Richard Herrmann, sieht keinen Grund zur Eile: „Der Gesetzgeber sollte sich mit der Umsetzung so viel Zeit wie möglich lassen. Die Vorschriften müssen spätestens für Anwartschaften auf eine Betriebsrente angewendet werden, die nach dem 21. Mai 2018 entstehen.“ Von zentraler Bedeutung ist insbesondere auch die steuerliche Flankierung. So müssen die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen und das geringere Mindestalter durch eine entsprechende Anpassung der Altersgrenzen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen aufgefangen werden. „Es kann nicht sein, dass eine Pensionsrückstellung erst ab Alter 27 mit steuerlicher Wirkung gebildet werden darf, wenn die Verpflichtung bereits mit 24 Jahren unverfallbar wird.“, so Herrmann.

Am schwersten wiegt nach seiner Auffassung die Pflicht des Arbeitgebers zur fortgesetzten Dynamisierung von Leistungen. Hier empfiehlt Dr. Herrmann allen Arbeitgebern mit noch offenen Versorgungssystemen, bei denen zukünftige dynamische Erhöhungen sich auch auf in der Vergangenheit erdiente Anwartschaften auswirken, einen möglichen Systemwechsel in Betracht zu ziehen. „Um der Zwangsdynamisierung auszuweichen, sollten Unternehmen mit entsprechenden Zusagen genau prüfen, ob sie nicht besser mit beitragsorientierten Versorgungssystemen fahren. Diese sind insoweit unkritisch, als zukünftige Änderungen sich nicht auf die bereits erdienten Anwartschaften auswirken. Bis zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht sollte noch genug Zeit für eine Neustrukturierung bestehender Versorgungszusagen bleiben.“

Die HEUBECK AG gehört zu den führenden unabhängigen Beratungsunternehmen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. In den mehr als sechs Jahrzehnten ihres Bestehens hat sie ihren Ruf als kompetenter und zuverlässiger Dienstleister ausbauen und festigen können. Die von HEUBECK entwickelten und immer wieder aktualisierten „Richttafeln“ sind die allgemein anerkannten Rechnungs­grundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Deutschland.

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