MCM Investor Management AG: Zeitmietverträge sind nicht immer zulässig

Logo_mcm_management MCM Investor Management AG: Zeitmietverträge sind nicht immer zulässigGeht es um Zeitmietverträge, muss der Vermieter einen Grund nennen, damit diese überhaupt zulässig sind

 Magdeburg, 07.06.2019. In dieser Woche beschäftigen sich die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema Zeitmietverträge und wann diese zulässig sind. „Zunächst lässt sich sagen, dass zeitliche Befristungen im Mietvertrag nicht so leichtfertig als zulässig anerkannt werden können. Dies bedeutet, dass der Vermieter auf jeden Fall einen triftigen Grund nennen muss“, erklärt die MCM Investor Management AG. Auf der anderen Seit sei es laut MCM Investor auch möglich, dass Mieter und Vermieter einen Zeitraum im Vorfeld festlegen, in welchem eine Kündigung ausgeschlossen ist.

Laut Deutschen Mieterbund (DMB) werden hierzulande im Jahr rund zwei Millionen Mietverträge abgeschlossen. „Fehler, die Mietern aus Unwissen bei Vertragsabschluss passieren, können sich später als problematisch herausstellen. Und dazu gehört eben auch die Dauer des Mietverhältnisses. Unbefristete Mietverträge sind in der Tat die Regel. Kommt es zum Ausnahmefalls eines Zeitmietvertrags, reicht es allerdings nicht aus, lediglich Vertragsbeginn und Vertragsende in den Vertrag aufzunehmen“, so die MCM Investor Management AG. „Ein triftiger Grund ist unabdingbar, damit der Vertrag seine Wirksamkeit erhält. Ein solcher Grund kann Eigenbedarf aber auch ein geplanter Umbau sein. Ohne die Verschriftlichung dieses Grundes, kann der Mietvertrag als unbefristet behandelt werden. Nichtdestotrotz kann üblicherweise ein Kündigungsverzicht von bis zu vier Jahren vereinbart werden. Dies bietet zusätzliche Planungssicherheit für Mieter und Vermieter“, fügt die MCM Investor Management hinzu.

„Hingegen läuft es bei einem von vorne herein unbefristeten Mietvertrag so, dass es so lange dauern kann, bis eine Vertragspartei regulär kündigt. Wichtig für Mieter zu wissen ist, dass sie eine dreimonatige Kündigungsfrist haben. Natürlich kann der Vermieter den Mieter aber auch kündigen, wenn dieser die Vertragsvorgaben massiv verletzt oder die Miete nicht pünktlich gezahlt wird. Nach fünf Jahren, kann ein Mieter nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden,, bei einer Mietdauer von über acht Jahren, muss die Kündigung sogar neun Monate im Voraus angekündigt werden“, so die MCM Investor Management AG abschließend.