Kündigung einer Krankenpflegerin wegen Veröffentlichung eines Patientenfotos auf Facebook unwirksam

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13.

Ausgangslage:

In jüngerer Zeit kommt es vermehrt zu Kündigungen von Arbeitnehmern, die in ihrer Freizeit auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken Fotos oder Berichte aus ihrem Arbeitsleben veröffentlichen. Gerade in Zeiten, in denen das Internet für viele noch Neuland ist (nicht nur für die Bundeskanzlerin) und sich noch keine allgemeinen Standards für den Aufenthalt in diesen Bereichen herausgebildet haben, ist besondere Vorsicht geboten. Als im Straßenverkehr die ersten Automobile auftauchten, gab es auch noch keine darauf abgestimmte Straßenverkehrsordnung. Dort war genau wie heute hier besondere Vorsicht geboten. Es sei denn, man möchte zu jenen Pionieren gehören, die unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Nachteile (im vorliegenden Fall drohender Verlust des Arbeitsplatzes) die Rechtsentwicklung vorantreiben. Das gelang nun einer Krankenpflegerin in dem nachstehend zu schildernden und vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschiedenen Fall.

Fall:

Die betroffene Arbeitnehmerin war in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren; dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund, sowie vorsorglich fristgemäß.

Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die beiden Kündigungen letztlich für unwirksam gehalten und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Das Ergebnis sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei (und das hat auch das Landesarbeitsgericht betont) um einen eindeutigen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen handelte. Das Gericht stellt auch fest, dass ein solcher Verstoß grundsätzlich im Einzelfall auch geeignet ist, eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen. Im vorliegenden Fall allerdings sah das Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Der Arbeitgeber hätte zunächst einmal abmahnen müssen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Der Fall ist besonders tragisch und dem konnte sich wohl auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg letztlich nicht verschließen. Arbeitnehmer, die auf Facebook über ihren Arbeitgeber (sei es in welchem Zusammenhang und sei es auch noch so lobend) berichten, gefährden auch in Zukunft ihr Arbeitsverhältnis. Auch Werbung im vermuteten Interesse des Arbeitgebers kann nach hinten losgehen, wenn zum Beispiel Wettbewerber daraufhin den Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Fazit: Wenn Sie ihr Arbeitsverhältnis nicht gefährden wollen, sollten jedwede Berichte über ihren Arbeitgeber, über das Arbeitsverhältnis oder über Kollegen und sonstige Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz (Kunden, Auftraggeber, usw.) absolut tabu sein. Überlegen Sie auch ansonsten, was Sie dort schreiben, posten oder sonst wie veröffentlichen. Die Zeiten der gemütlichen Internet-Community sind vorbei.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Wer die Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts liest, denkt spontan, warum hat dieser Arbeitgeber eigentlich gekündigt? Das ganze Verhalten kommt extrem unsympathisch rüber und gibt mit Sicherheit keine gute Presse für das Unternehmen. Allerdings gibt es manchmal Situationen, in denen der Arbeitgeber abwägen muss. Wer in einem solchen Fall untätig bleibt, setzt sich unter Umständen ebenfalls einer extrem negativen Presse aus. Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, Verschwiegenheitspflichten verletzt werden, die Patienten betreffen, muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass Leser das Gefühl haben, dass derjenige, der in einem von dem Arbeitgeber betriebenen Krankenhaus behandelt wird, unter Umständen der Öffentlichkeit ausgesetzt wird. Das darf der Arbeitgeber nicht zulassen. Der Arbeitgeber hatte mithin gar keine andere Wahl, als arbeitsrechtlich ein Zeichen zu setzen. Andernfalls hätten nämlich in Zukunft andere Mitarbeiter sich auf diesen Fall berufen und ihrerseits angefangen über Patienten zu berichten. Das darf der Arbeitgeber nicht zulassen. Der Fall zeigt gut, dass es manchmal ohne entsprechende Auseinandersetzung nicht geht. Der Einzige, der solche Folgen verhindern kann, ist der Arbeitnehmer. Nun hat die Arbeitnehmerin in diesem Fall mit Sicherheit nicht vorsätzlich gehandelt. Es zeigt wie wichtig es für Arbeitgeber ist, Arbeitnehmer im richtigen Umgang mit den sozialen Medien zu schulen. Das machen Arbeitgeber aber bislang aus meiner Sicht zu wenig.

Quelle:

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13 zur unerlaubten Veröffentlichung von Fotografien auf Facebook – außerordentliche Kündigung

Pressemitteilung Nr. 20/14 vom 09.05.2014

14.5.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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