Heilpraktiker bereichern das Gesundheitswesen und unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen

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Verband klassischer Homöopathen Deutschlands e.V.

Ulm, 02.11.2016 – Der Heilpraktikerberuf ist in den letzten Monaten verstärkt in die mediale Kritik geraten. Auslöser waren u. a. Todesfälle nach einer Behandlung durch einen Heilpraktiker in einer alternativen Krebsklinik in Brüggen-Bracht. Fälschlicherweise wurde sogar von einer homöopathischen Behandlung gesprochen. Doch ist die Kritik gerechtfertigt? Oder spiegeln die kritischen Stimmen nicht auch mangelnde Kenntnis über den Heilpraktikerberuf wider? Der Verband Klassischer Homöopathen e.V. (VKHD) möchte zu einer Versachlichung der Diskussion beitragen. Lesen Sie hier, welche gesetzlichen Regelungen für den Heilpraktikerberuf existieren und warum ein Heilpraktiker und ein Homöopath keineswegs immer das Gleiche sind.

Heilpraktiker sind seit vielen Jahren ein fester Bestandteil unseres Gesundheitssystems und werden von ihren Patienten sehr geschätzt. Das Gleiche gilt für Homöopathen. Doch Heilpraktiker und Homöopathen sind keineswegs Synonyme, wie häufig irrtümlicherweise angenommen wird.

Der Heilpraktiker darf Patienten selbstständig behandeln
„Der Heilpraktiker ist eine Berufsbezeichnung und die rechtliche Grundlage in Deutschland für nicht-ärztliche Therapeuten, um selbstständig – also ohne ärztliche Weisung – Patienten behandeln zu dürfen. Dies wird durch das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnung geregelt. Heilpraktiker müssen ihre Qualifikation zur Ausübung der Heilkunde in einer anspruchsvollen „Überprüfung“ vor einem regionalen Gesundheitsamt nachweisen“, erläutert Ralf Dissemond, 1. Vorsitzender des VKHD. Wer diese Überprüfung vor dem Amtsarzt bestanden hat, erhält die Heilerlaubnis. In der Prüfung werden in erster Linie schulmedizinische Grundkenntnisse wie Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Notfallversorgung, Hygiene u. v. m. abgefragt. „Die Überprüfung gewährleistet, dass jeder Heilpraktiker fundierte medizinische Kenntnisse nachweisen kann und sowohl seine gesetzlichen als auch seine fachlichen Grenzen kennt“, ergänzt Dissemond. Naturheilkundliche Zusatzqualifikationen, z. B. in der Homöopathie, der Akupunktur, Phytotherapie oder Osteopathie eignen sich Heilpraktiker in der Regel erst im Anschluss an die Überprüfung in weiteren Aus- und Fortbildungen an.

Der Homöopath arbeitet mit homöopathischen Einzelmitteln
Ein Homöopath ist entweder ein nach den Regeln der Homöopathie arbeitender Heilpraktiker oder ein homöopathisch therapierender Arzt. Einzelmittel-Homöopathen führen zu Beginn einer jeden Behandlung eine gründliche Erstanamnese durch und verabreichen nur jeweils ein homöopathisches Arzneimittel aus einer genau definierten Ausgangssubstanz. Ein Gemisch verschiedener homöopathisch aufbereiteter Substanzen (Komplexmittel) setzen sie nicht ein. „Darin unterscheiden sie sich von Kollegen, die keine Zusatzqualifikation in Einzelmittel-Homöopathie haben“, erklärt Dr. Birgit Weyel, Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit beim VKHD. Damit Patienten sichergehen können, sich mit ihren Beschwerden in kompetente Hände zu begeben, haben die Berufsverbände Qualitätsstandards und Zertifizierungssysteme entwickelt, die sie auch ständig und konsequent weiterentwickeln.

Wie ist die Ausbildung zum Heilpraktiker gesetzlich geregelt?
„Es ist richtig, dass es für Heilpraktiker keine staatlich geregelte Ausbildung gibt“, sagt Ralf Dissemond. Es gibt lediglich Richtlinien für die Überprüfung beim Gesundheitsamt, die aber nicht einheitlich sind, da das Gesundheitsrecht Ländersache ist. Zumindest betrifft das die mündlichen Überprüfungen. Die schriftlichen Prüfungen sind überwiegend vereinheitlicht, da den Gesundheitsämtern eine bundeseinheitliche schriftliche Überprüfung zur Verfügung gestellt wird – aber auch diese ist nicht verbindlich. Hier gäbe es aus Sicht des VKHD durchaus Optimierungspotential in Form von einheitlichen, detaillierten, praxisnäheren und verbindlichen Überprüfungsrichtlinien sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Überprüfung. „So könnte man endlich die Vorwürfe entkräften, dass die Heilpraktikerüberprüfung ein Kinderspiel sei und praktisch jeder Hauptschulabgänger Heilpraktiker werden könne“, führt Dissemond aus.

Die gesetzlichen Grundlagen der Berufsausübung für Heilpraktiker
Für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen. „Dies geht in der öffentlichen Diskussion um den Beruf leider immer wieder unter. Selbst viele Politiker wissen nicht, dass der Heilpraktikerberuf sehr gut reguliert ist“, bedauert Dr. Weyel. Das Behandlungsspektrum von Heilpraktikern wird zum Beispiel durch den sogenannten Arztvorbehalt eingeschränkt, wie es u.a. im Infektionsschutz-, Arzneimittel-, Zahnheilkunde- und Betäubungsmittelgesetz geregelt ist. So darf ein Heilpraktiker beispielsweise weder Zahnheilkunde ausüben noch bestimmte übertragbare Erkrankungen behandeln oder rezeptpflichtige Arzneien verordnen.

Heilpraktiker müssen sich auch an die Vorgaben des Patientenrechtegesetzes, des Medizinprodukterechts und Arzneimittel- sowie des Infektionsschutz- und Heilmittelwerbegesetzes halten. Der öffentliche Auftritt eines Heilpraktikers wird darüber hinaus noch durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Zudem gelten auch für sie dieselben Haftungs-, Sorgfalts-, Aufklärungs-, Dokumentations- und Fortbildungspflichten wie für Ärzte. Neben der Schweigepflicht müssen Heilpraktiker auch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die gängigen Anforderungen an Hygiene (RKI-Hygienerichtlinie) und an Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) einhalten. Verstoßen sie gegen diese rechtlichen Bestimmungen, drohen ihnen privatrechtliche oder staatliche Sanktionen, im schlimmsten Fall sogar der Widerruf ihrer Heilpraktikererlaubnis.

„Unserer Meinung nach gibt es also einen ausreichend gesicherten rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Heilkunde durch Heilpraktiker. Wir unterstützen unsere Mitglieder seit vielen Jahren dabei, sich in dem Paragrafen-Dschungel zurechtzufinden und wissen, dass die allermeisten Kollegen mit größter Sorgfalt arbeiten und sich an die Gesetze und Regelungen halten, “ zieht Dissemond das Fazit. „Leider bringen die wenigen Ausnahmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen geltendes Recht verstoßen, den ganzen Berufsstand in Misskredit. Wir werden jedoch alles dafür tun, das positive Image des Heilpraktikers in der Öffentlichkeit durch unsere gründliche Aufklärungsarbeit auch künftig zu erhalten.“

Weitere Informationen
– Der Verband klassischer Homöopathen Deutschlands VKHD e.V.: www.vkhd.de
– Therapeutenliste mit zertifizierten Homöopathen finden Sie unter www.homoeopathie-zertifikat.de/index.php/therapeutensuche-menu und unter www.bkhd-zweckbetrieb.de/therapeuten.php

Diese „Pressemitteilung“ ist eine unverbindliche Information und Meinungsäußerung des Verbands Klassischer Homöopathen Deutschlands e. V.

Der Verband klassischer Homöopathen Deutschlands e. V. (VKHD) ist der einzige Berufsverband für klassisch homöopathisch therapierende Heilpraktiker in Deutschland mit derzeit 1400 aktiven Mitgliedern. Der Verband vertritt seit 1997 die berufsspezifischen Interessen von homöopathisch arbeitenden Heilpraktikern.

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