Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines
WeiterlesenWeniger Kandidat*innen bei der Betriebsratswahl als Sitze im Betriebsrat – Lösung für den Wahlvorstand
