Bank haftet ihren Kunden bei eBay-Scheckbetrug

Bank haftet ihren Kunden bei eBay-Scheckbetrug

Frankfurter Amtsgericht verurteilt Bank zum Schadensersatz im Zusammenhang mit sog. „Überzahlungstrick“

Das Frankfurter Amtsgericht hat am 08. Oktober 20013 eine Bank dazu verurteilt, an ihre Kundin EUR 3.039,31 zu zahlen (AG Frankfurt am Main- 30 C 2000/12 -45). Die Kundin hatte über das Internetauktionshaus eBay ihre Schlafzimmereinrichtung für EUR 480,00 veräußert. Danach erhielt sie vom vermeintlichen Käufer einen Scheck, dessen Nominalbetrag den Kaufpreis um mehr als EUR 3.000,00 überstieg. Der Käufer bat die aus dem Taunus stammende Frau, den Mehrbetrag per Western Union-Zahlung an einen angeblichen Spediteur für die Überführung der Schlafzimmereinrichtung zu überweisen. Als die im Umgang mit Schecks unerfahrene Kundin ihre Hausbank aufsuchte, versicherte diese ihr auf Nachfrage, dass der Scheck von der Bank auf die Authentizität und Werthaltigkeit hin geprüft werde und sie über das Geld nach 8 Tagen verfügen könne. Der Gegenwert des Schecks wurde der Kundin sodann auf ihr Konto gutgeschrieben, wobei der Vorgang auf dem Kontoauszug mit dem Zusatz „SCHECKEINR.E.V.“ bezeichnet wurde. Nach achttägiger Frist verfügte die Kundin über den Betrag und wies eine Zahlung via Western Union an den Spediteur. Später belastete die Bank das Konto der Klägerin mit dem Gesamtbetrag des eingereichten Schecks mit der Begründung, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken Gutschriften aus Schecks zeitlich unlimitiert zurückgefordert werden können, falls der Scheck platzt. Es hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass es sich bei dem Scheck um eine Totalfälschung handelt. Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass der betrügerische Käufer einen deutschen Phantasienamen nebst E-Mail-Adresse mit deutscher Top-Level-Domain (.de) verwendete, tatsächlich jedoch aus Nigeria operierte.

Die geschädigte Frau beauftragte die Frankfurter Bankrechtsspezialisten der Kanzlei LSS Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung und lies Klage gegen ihre Bank erheben.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass zwischen der Kundin und der Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei und dass die Zusicherungen des Bankangestellten verbindlich waren. Nach Auskunft des Bankangestellten musste und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Scheck zunächst auf seine Echtheit geprüft würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass SCHECKEINR.E.V.“ im Klartext lauten soll „Scheckeinreichung unter Vorbehalt der Einlösung, Rückforderung vorbehalten“. Diese Interpretation hielt das Gericht wörtlich „eher für das Wunschdenken der Bank“ als für eine der Kundin gegenüber wirksame Regelung.

Die dem Sachverhalt zugrundeliegende Masche wird von Kriminologen als „Überzahlungstrick“ bezeichnet und ist eine Erfindung der sog. Nigeriaconnection. Die Polizei warnt seit Jahren vor Übersendung von gefälschten (wertlosen) Schecks, die auf einem weit überhöhten Betrag ausgestellt sind. Meist haben die angeschriebenen Privatpersonen Güter, z.B. Kfz oder Tiere, zum Kauf oder Unternehmer Zimmerreservierungen in Hotels und Gaststätten, Krankenhausbehandlungen oder Chauffeurdienste im Internet angeboten. Der „Käufer“ übersendet einen Scheck eines in- oder ausländischen Kreditinstitutes, der einen den vereinbarten Preis wesentlich übersteigenden Betrag ausweist. Der Käufer bittet häufig um Rücküberweisung des Überschussbetrags per Bargeldtransfer, meist über „Western Union“, aber auch „Money Gram“ oder anderen Bargeldtransferbanken. Bei der Überprüfung der Schecks – eine mehrwöchige Überprüfungsdauer ist im Auslandszahlungsverkehr üblich – stellt es sich heraus, dass der Scheck wertlos (gefälscht, verfälscht oder gestohlen) ist (vgl . . . http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/scamming.html ).

Das Urteil ist nach Auffassung des Frankfurter Rechtsanwalts Benjamin Hasan aus der Kanzlei LSS Rechtsanwälte, der die erfolgreiche Klage vertreten hat, insofern bemerkenswert, als die betroffene Bank nicht nur eine Unwissenheit bezüglich der tatsächlichen Abwicklung im Scheckverkehr offenbaren musste sondern zugleich uninformiert über die seit Jahren bekannte Betrugsmasche war. Tatsächlich ist das Zahlungsmittel „Scheck“ in Europa seit Jahren auf dem Rückzug, während es z.B. in
den USA und Asien weiter die Bedeutung hat, die es beispielsweise in Deutschland bis zur Abschaffung des „Eurocheque“ im Jahre 2001 hatte. Mit dem Wegfall diese Zahlungsmittels ist Basiswissen auch auf Bankenseite verloren gegangen, so Rechtsanwalt Hasan weiter.

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