Welche Formvorschriften gelten für die Sorgerechtsverfügung und muss es in einem Testament oder als eigenes Dokument geregelt werden?

Wenn Eltern oder Alleinerziehende sicher sein wollen, dass das Vormundschaftsgericht im Fall der Fälle die eigenen Kinder nicht in die Obhut des Jugendamtes oder einer fremden Familie übergibt, muss eine Sorgerechtsverfügung erstellt werden. Über die Art und Weise, insbesondere die richtigen Formvorschriften, sind sich aber nicht alle Anbieter und Informationsstellen einig.

Verschiedene Formvorschriften für unterschiedliche Verfügungen

Die Spanne der Formvorschriften für Vorsorgeverfügungen ist recht groß: Für eine Betreuungsverfügung und normale Vollmachten (z.B. Maklervollmacht, Bankvollmacht, Postvollmacht) gibt es keine Formvorschriften, sie können sogar mündlich erteilt werden, vgl. §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 167 Abs. 2 BGB – auch wenn sich hier gerade Banken oft quer stellen. Für eine Patientenverfügung reicht es „schriftlich“ verfasst worden zu sein, vgl. § 1901a BGB. Testamente wiederum unterliegen nach § 2247 BGB sehr strengen formalen Anforderungen. Nur für die Sorgerechtsverfügung gibt es keine ausdrücklich im BGB genannten Formvorschriften.

Sorgerechtsverfügung nur für den Todesfall?

Nach ganz überwiegender Ansicht ist eine Sorgerechtsverfügung eine sog. „Verfügung von Todes wegen“ also eine Sonderform eines Testamentes. Dies wird damit begründet, dass es in § 1777 Abs. 3 BGB wörtlich heißt: „Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.“ Deshalb wird von vielen Stellen gefordert, das Sorgerecht müsse immer und nur im Rahmen eines Testamentes geregelt werden. Logischerweise muss es dann auch die selben Formanforderungen erfüllen.

Aber schon vom Wortlaut her bezieht sich diese Vorschrift doch nur auf den Fall, in dem das Sorgerecht „für den Todesfall“ auf einen Vormund übertragen werden soll. Das Sorgerecht muss aber unbedingt auch für die Fälle geregelt werden, in denen die Eltern noch leben, das Sorgerecht aber aus anderen Gründen nicht mehr ausüben können. Hier kommen als weitere Gründe z.B. „Geschäftsunfähigkeit“, „Abwesenheit“ (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt ohne die Kinder, aber auch bei Haftstrafe oder „verschollen“ sein) oder bei „psychischer Überlastung“ etc. in Betracht.

Deshalb darf die Sorgerechtsverfügung schon wegen ihres weiten Anwendungsbereiches nicht nur ausschließlich in einem Testament stehen, denn ein Testament gilt ja erst, wenn der Tod eingetreten ist (vgl. §§ 1922 ff BGB) und das Nachlassgericht mit dem Erbschein auch das Testament bestätigt.

Dringende Empfehlungen

Die Sorgerechtsverfügung sollte daher unbedingt unabhängig von einem Testament in einem separaten Dokument verfasst sein, schon um Zweifel über die Wirksamkeit nur für den Todesfall auszuschließen.

Da aber die überwiegende Meinung vorherrscht, eine Sorgerechtsverfügung sei „dogmatisch“ ein Spezialfall eines Testaments (der Verfasser sieht das aus den genannten Gründen anders), sollte man unbedingt auch die Formvorschriften eines Testaments beachten, damit der Text hinterher auch von allen Gerichten als wirksam anerkannt wird. Das Dokument muss also komplett von dem oder den Sorgeberechtigten selbst handschriftlich verfasst werden, mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen werden. Eheleute – und nur Eheleute – dürfen eine gemeinsame Verfügung erstellen. Unverheiratete müssen getrennte Texte verfassen. Wird die Sorgerechtsverfügung nicht unter Einhaltung dieser Formalien erstellt, ist sie unwirksam!

Der Verfasser, Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M., ist Inhaber der Anwaltskanzlei Arnold mit Sitz in Berlin und Dresden. Seine Kanzlei (www.anwaltskanzleiarnold.de) ist seit 2003 auf Kapitalanlagen und Vorsorgeverfügungen spezialisiert.

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