Wann gilt eine Kündigung des Arbeitsvertrages als zugestellt?

Ein Arbeitsvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden. Die Schriftform ergibt sich aus den Regelungen des Paragrafen 623 BGB, der eine Übermittlung der Kündigung in elektronischer Form ausdrücklich ausschließt. Vom Arbeitgeber sind je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Paragrafen 622 BGB ergeben. Aus diesem Grund ist der Nachweis des Zugangstermins einer Kündigung des Arbeitsvertrags für den Kündigenden besonders wichtig.

Für die Übergabe der Kündigung sind verschiedene Wege möglich. Grundsätzlich gilt eine Kündigung immer dann als zugestellt, wenn sie so in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Allerdings weist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht darauf hin, dass mit einigen Arten der Zustellung erhebliche Risiken verbunden sind. Der dabei zu beachtende Risikofaktor ist die Nachweisbarkeit, da der Kündigende stets die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt.

Welche Arten der Zustellung von Kündigungen sind geeignet?
Der Arbeitgeber könnte die Kündigung zum Arbeitsvertrag persönlich übergeben. Um später Beweise zu haben, sollte er sich die Übergabe vom Empfänger quittieren lassen. Alternativ wäre die Übergabe der Kündigung im Beisein von Zeugen möglich. Mit einem solchen Nachweis hätte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht keine Chance, den wirksamen Zugang einer Kündigung anzufechten. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung im Beisein von Zeugen persönlich in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wird. Inzwischen wird die Übergabe sogar als wirksam anerkannt, wenn die Kündigung unter der Wohnungstür hindurch geschoben oder durch ein geöffnetes Fenster eingeworfen wird. Zu beachten ist hierbei, dass es auch Zeugen geben muss, die bestätigen können, dass sich in dem derart zugestellten Umschlag tatsächlich die Kündigung des Arbeitsvertrags befunden hat.

Welche Übergabearten sind bei der Kündigung mit Problemen behaftet?
Beim Einwurfeinschreiben mangelt es durch die Praxis der Speicherung bei der Post später am so genannten Urkundenbeweis. Beim Übergabeeinschreiben gilt die Kündigung erst dann als wirksam zugestellt, wenn es sich der Empfänger bei der Post abgeholt hat. Außerdem kann der Empfänger in beiden Fällen später behaupten, es hätte sich ein leeres Blatt in dem Einwurfeinschreiben befunden.

Welche Übergaben der Kündigung sind nicht zu raten?
Vor der Zustellung einer Kündigung zum Arbeitsvertrag durch einen einfachen Brief wird grundsätzlich gewarnt, da hier gerichtsverwertbare Nachweise immer fehlen. Auch von der Zustellung an Dritte wird abgeraten. Die hier zu beachtende Problematik ergibt sich aus den Regelungen des Paragrafen 174 BGB. Derjenige, der die Tür öffnet und sich als Ehegatte des Empfängers ausgibt, muss das nicht auch zwingend sein. Bei der Aushändigung an Kinder lauern dann Risiken, wenn diese noch nicht volljährig sind.

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