Vorsicht: Abmahnungen voraus

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Eine gute Nachricht vorweg: am 10.09.2020 wurde das Gesetz gegen den Missbrauch von Abmahnungen vom Bundestag verabschiedet, denn „Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden“, so die Begründung der ehemaligen Bundesjustizministerin Katarina Barley hierzu.

Mithilfe des neuen Gesetzes sollen also höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen einen deutlich verbesserten Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen bewirkt werden, mit dem Ziel, den Abmahnmissbrauch zu halbieren. So gesehen ist es eine super Sache, dass der Bundestag nunmehr also den Abmahnmissbrauch aus Gewinninteresse endlich als regelungsbedürftige Tatsache anerkennt und bekämpfen will – theoretisch.

Praktisch ist es jedoch sicherlich etwas anderes, denn auch bei gedeckelten Vertragsstrafen von 1.000,00 Euro wird den klassischen Abmahnern auch weiterhin ein überwiegend finanzielles Interesse nicht abzusprechen sein. Im nunmehr rechtlich klar umrissenen Rahmen dürfen sie deshalb auch weiterhin Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie DSGVO-Verstöße bei kleinen Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern ungehemmt und massenhaft abmahnen. Denn leider sind die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Verbände im Gesetz als „Abmahnbefugte“ so weit gefasst, dass auch zukünftig die eigentlichen schwarzen Schafe durch das Raster fallen werden. Zwar soll es eine Kontrolle durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) geben, aber die erfolgt lediglich auf der Grundlage von Selbstauskünften der Verbände zu ihrem Abmahnverhalten – sonstige Kontrollmöglichkeiten, etwa die Einführung eine Online-Melderegisters für Abmahnungen, wurden nicht im neuen Gesetz umgesetzt.

Dennoch berichtet Rechtsanwalt Hans-Peter Kröger, dass immer noch fast täglich Abmahnungen unseriöser Anwaltskanzleien und Abmahnvereinen viele Wein-Händler in die Knie zwingen, weil sie nicht die finanziellen und personellen Ressourcen für einen Gerichtsprozess aufbringen können und häufig nur die Möglichkeit bleibt, in zähe und aufreibende Verhandlungen mit den Abmahnern zu gehen, um zumindest die Kosten zu reduzieren und die geforderte Unterlassungserklärung zu modifizieren. Denn einmal unterschrieben kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu einem existenzgefährdenden Bumerang für die Onlineshop-Betreiber werden – ein Leben lang. Dass das nicht passiert, wird fortan das Online-Geschäftsleben der Händler bestimmen.

Aktuell beschäftigen Kröger abmahntechnisch massiv die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.), der VSV (Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.) und der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online- Unternehmen e.V.). Diese mahnen nicht nur in gleicher Regelmäßigkeit weiterhin ab, sondern machen auch Vertragsstrafen geltend. „Wie wir wissen, sind nicht die (oft leider berechtigten) Abmahnungen das Problem, sondern das (finanzielle) Problem sind die oft mehrere tausend Euro teuren Vertragsstrafen, die bei jedem erneuten Fehler aufgrund der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung geltend gemacht werden.“ so Hans-Peter Kröger.

Für weitere Informationen: https://magazin.wein.plus/vorsicht-abmahnungen-voraus

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