Schmerzensgeld wegen Mobbing: Anspruch verjährt selten

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen jahrelangen Mobbings durch Kollegen und Vorgesetzte: In der deutschen Arbeitswelt klingt das derzeit noch nach einer verwegenen These. Doch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass dieser Anspruch bei nachweisbarem Mobbing besteht und sogar über viele Jahre Bestand haben kann. Dazu muss der Antragsteller allerdings aktiv werden. Über allem steht dabei eine gute Rechtsschutzversicherung, die die Kosten des Verfahrens im Zweifel übernimmt. Welche Rechtsschutzversicherung im letzten Test am besten abgeschnitten hat und welche Tarife auch gut abgeschnitten haben, erfährt man auf http://www.rechtsschutzversicherungen-testsieger.de/

 

Jahrelanges Mobbing rechtfertigt Schmerzensgeld

Im hier vorliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (Az. 8 AZR 838/13) wurde der Kläger viele Jahre von seinem Vorgesetzten schikaniert. Anfang Februar 2008 kam es zu dem letzten Vorfall, danach wurde der Kläger aufgrund von Depressionen über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben. Erst im Dezember 2010 wurde der Schmerzensgeldanspruch eingereicht, dabei machte der Kläger negative Auswirkungen des Mobbings auf seine Gesundheit und eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Das Landesarbeitsgericht hielt den Anspruch für verwirkt, obwohl er juristisch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. Nach juristischer Definition kann ein Anspruch verwirkt sein, wenn die Möglichkeit einer Geltendmachung schon längere Zeit vergangen ist und wenn Umstände auftreten, die eine spätere Beanspruchung als Verstoß gegen Treu und Glauben wirken lassen. Vor diesem Hintergrund wiesen die Richter am Landesarbeitsgericht den Anspruch zurück. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger seinen Anspruch viele Jahre nach dem letzten Vorkommnis erhoben hatte. Dadurch sei der Vorgesetzte in Beweisschwierigkeiten gebracht worden. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun anders und verwies den Fall an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurück.

 

Einfaches Warten begründet kein Handeln gegen Treu und Glauben

Interessant war die Begründung der Bundesarbeitsrichter. Sie sehen schlichtes Warten im Fall von Mobbing nicht als treuewidriges Verhalten an. Die Verwirkung von Ansprüchen sei nur dann gegeben, wenn besondere Pflichten bestehen, eine zeitnahe Beanspruchung durchzusetzen. Davon sei allerdings im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Vorinstanz muss nun klären, ob der Kläger tatsächlich gemobbt wurde, selbst wenn die Beweislage für den Angeklagten schwierig ist.

 

Guter Arbeitsrechtsschutz ist Pflicht

Schon aufgrund der Länge des Verfahrens ist eine gute Rechtsschutzversicherung in solchen Fällen ganz elementar wichtig, damit ein Kläger seine Ansprüche durchsetzen kann. In der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit zahlt jede Partei ihre Anwalts- und Gerichtskosten unabhängig von der Entscheidung selbst. In späteren Instanzen muss die unterlegene Partei diese Kosten für den Gegner mittragen. Wer dann keine potente Rechtsschutzversicherung an seiner Seite hat, kann einen jahrelangen Rechtsstreit schon finanziell nicht durchhalten. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger krankgeschrieben ist oder gar in eine Berufsunfähigkeit gerät. Als Arbeitnehmer ist man in dieser Situation deshalb gut beraten, zunächst mit der eigenen Rechtsschutzversicherung zu prüfen, welche Kosten sie für ein juristisches Verfahren übernimmt. Erst danach sollte man sich anwaltlich beraten lassen, ob eine Klage wegen Mobbing in Betracht kommt.