Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte, in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate.

showimage Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

GRP Rainer LLP

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Februar 2009 mit, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung pflegen werde. Dem stimmte der Arbeitgeber zu. Mit Schreiben vom 9.6.2009 zeigte der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Hier widersprach der Arbeitgeber. Als Begründung führte er aus, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist jedoch der Auffassung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert hierzu: Das BAG kam zu dem Entschluss, dass das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com