Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Andreas Sautter über die drei Urteile des BGH zu Filesharing

Im nachstehenden Kommentar äußert sich Dr. jur. Andreas Sautter, Anwalt für Markenrecht in Stuttgart, über die aktuelle Filesharing-Rechtsprechung.

Der BGH hat mit seinen drei Urteilen vom 11.06.2015 (I ZR 19/14-Tauschbörse I, I ZR 21/14-Tauschbörse II, I ZR 75/14-Tauschbörse III) die Filesharing-Rechtsprechung weiter fortgeführt. Die Urteilsverkündungen sind für die Nutzer von Tauschbörsen wie aMule, BitComet, Gnutella2 oder Shareaza denkbar schlecht ausgefallen. Gleich alle drei Urteile kommen Abmahnern zugute – und machen daher eine genauere Betrachtung dieser Rechtsprechung erforderlich.

Die Klägerinnen waren vier führende Tonträgerproduzentinnen aus Deutschland, jeweils vertreten von der auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch. Die Beklagten stellten in Abrede, die fraglichen (Musik-) Titel im Netz angeboten zu haben. Ihre Argumentation, die fraglichen Titel gar nicht im Web offeriert zu haben, stützten die Abgemahnten auf drei Verteidigungsaspekte:

In keinem Fall drangen sie mit ihren ersten Verteidigungsargumenten durch: Die Einwände, die Titel seien gar nicht über die den Beklagten zugeordneten Webanschlüsse bereitgehalten worden und die Ermittlungstätigkeit der von den Tonträgerherstellern beauftragten Firma ProMedia sei fehlerhaft, waren dem BGH zu unpräzise, da “im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt wurden, die gegen deren Richtigkeit sprechen“. Die BGH-Entscheidung überrascht in diesem Fall jedoch nicht. Es gab zwar Fälle, bei denen dieses Argument stach, aber diese sind selten.

Ebenfalls abgelehnt wurde vom BGH die zweite Verteidigungsbegründung: Wurde von der Anschlussinhaberin ihre Aufsichtspflicht über die damals 14-jährige Tochter erfüllt? Es war jedoch nach der Beweisaufnahme nicht eindeutig, ob die Tochter ordnungsgemäß belehrt worden war. Diese unklare Beweisaufnahme ging zu Lasten der Mutter – auch dies stellt ständige Rechtsprechung dar. Sie haftet damit nach § 832 BGB. In diesem Punkt ist das Urteil ebenso wenig überraschend: Die Belehrungspflicht von minderjährigen Kindern hatte der BGH bereits mit dem Urteil vom 15.11.2012 (I ZR 74/12-Morpheus) als notwendig, jedoch auch als ausreichend erachtet, damit Eltern nicht für illegale Downloads haftbar gemacht werden können. Der BGH ließ bereits damals verlauten:

„Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.“

Es geht aus der bisher veröffentlichten Pressemeldung zum aktuellen Tauschbörsen-Verfahren nicht hervor, warum es der Mutter nicht gelungen war, eine ordnungsgemäße Belehrung ihrer Tochter, welche nur mündlich erfolgt sein musste, zur Überzeugung des Gerichtes vorzubringen.

Letztendlich ist es auch keinem der Beklagten gelungen, darzulegen, dass nicht der Beklagte selber, sondern jemand anders den Download über seinen Anschluss ermöglicht hat (Dritter Verteidigungsaspekt). Nach der Rechtsprechung ist der Ausgangspunkt, dass eine “tatsächliche Vermutung“ dafür spricht, dass der Anschlussinhaber automatisch auch “Täter“ des Downloads ist. Der Anschlussinhaber muss um seine Haftung zu vermeiden, anschließend darlegen, dass auch jemand anders für das Filesharing über seinen Anschluss verantwortlich gewesen sein kann. (Immer wieder gerne ins Feld geführt: Die Austauschstudentin aus Indien, welche in der Zeit zu Besuch war). Auch dieses in zwei Verfahren aufgeführte dritte Verteidigungsargument, ließ das Gericht aufgrund der dortigen Beweisergebnisse nicht gelten. Die Angaben der Beklagten hatten das Gericht schlicht nicht überzeugt.

Im Fall I ZR 75/14 hatte der Anschlussinhaber versichert, er sei zum Zeitpunkt des Downloads mit seiner Familie auf der Insel Mallorca gewesen. Vor der Reise habe er sogar Computer und Router vom Strom getrennt. Die Zeugeneinvernahme vor dem OLG Köln als Vorinstanz hatte jedoch so erhebliche Zweifel an dieser Aussage der Beklagten, dass das Gericht die Urlaubsreise nicht glaubte. Aus der bisher veröffentlichten kurzen Pressemeldung geht nicht hervor, warum es dem beklagten Anschlussinhaber nicht möglich war, beispielsweise mit Reiseunterlagen, Kreditkartenabbuchungen, einer Rechnung der Autovermietung, datierten Handyaufnahmen, einer Postkarte mit erkennbarem Poststempel oder ähnlichem seinen Urlaub auf Mallorca nachzuweisen.

Nur wenig anders lag es auch im Fall I ZR 19/14: Hier hatte der Anschlussinhaber, ein Familienvater, behauptet, er hätte das Herunterladen nicht bewirkt. Auch sein damals 17-jähriger Sohn habe mangels Passwort keinen Zugriff aus seinen Computer gehabt, die Frau habe zwar Zugriff zum Computer, besitze jedoch das Administrator-Passwort nicht, so dass sie keine Tauschbörsenprogramm hätte installieren können. Jemanden anderen, welcher über den Computer den Download ausgeführt haben könnte, konnte der Beklagte offenbar ebenfalls nicht aufführen. Somit blieb aber kein möglicher anderer Geschehensablauf übrig, welcher auf einen anderen als den Vater hingedeutet hätte. Auch hier ist die Entscheidung des BGH vorhersehbar nach den Kriterien, die in der „Bearshare“ Entscheidung (BGH Urteil vom 08.01 2014 – I ZR 169/12-BearShare) aufgestellt wurden. Ergebnis: 3:0 für die Raschs, Waldorf Frommers sowie Kornmeiers der Abmahnindustrie. Die Aktenzeichen der drei BGH-Entscheidungen werden als weitere „Triumpfe“ sicherlich zukünftig die umfassenden Textbausteine der Marktführer weiter ergänzen.

Ist eine Verteidigung gegen Filesharing-Abmahner noch möglich?

Es kommt auf den Sachverhalt an – sowie dessen Beweisbarkeit –  wie hoch die Erfolgschancen sind, die Abmahnung „insgesamt“ abzuwehren. Die aktuelle Rechtssprechung „Tauschbörse I-III“ ändert daran nichts Gravierendes. Die älteren Entscheidungen „Morpheus“ sowie „Bearshare“ wurden vom BGH aktuell erneut bestätigt und weisen die Richtung auf: Die Möglichkeit muss gegeben sein, dass nicht der abgemahnte Anschlussinhaber selber den Download ausgeführt hat, sondern eine andere Person. Kommen dafür Minderjährige in Betracht, müssen Familienangehörige ordnungsgemäß belehrt, nicht jedoch kontinuierlich lückenlos überwacht worden sein. Ansonsten ist lediglich noch Schadensbegrenzung möglich – bezüglich der Höhe der Abmahnkosten sowie der Schadensersatzforderung. Beides wird oftmals in den Abmahnungschreiben in überzogener Höhe eingefordert.

Werden Personen von auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte abgemahnt, ist es nötig, dass diese von Beginn an besonnen und korrekt reagieren. Die erfolgreiche Bekämpfung von Filesharing-Abmahnungen setzt voraus, dass schon bei der ersten Reaktion sorgsam gearbeitet und die Rechtsverteidigung von Beginn an hinsichtlich auf ein eventuelles nachfolgendes gerichtliches Verfahren ausgerichtet wird.

Oftmals lassen sich jedoch abgemahnte Personen zu spät rechtlich fundiert beraten. Darüber hinaus werden rechtlich kuriose Tipps von Webforen, Ratgeberseiten, Telefon-Hotlines, usw. übernommen – ohne Prüfung, ob diese Webseiten sogar von der Abmahnindustrie inhaltlich unterstützt werden. Keinesfalls führt es zum Erfolg, wenn sich Abgemahnte per Telefon oder schriftlich direkt an die Abmahnanwälte wenden und hierbei Dinge äußern, welche sich später einmal nachteilig auf die Beweisführung auswirken. Die telefonischen Gesprächspartner bei Abmahnanwälten werden Ausführungen von Abgemahnten mit Sicherheit vermerken (Klassiker: „Ich habe ja nur ganz kurz in das Video reingeschaut“ – Betonung liegt auf “ich”) und können vor Gericht als Zeugen gegen den Abgemahnten aussagen. Die Schweigepflicht der Gesprächspartner bei den Abmahnkanzleien gilt nur gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, dem Abmahner, nicht gegenüber dem Abgemahnten.

In den von unserer Anwaltskanzlei betreuten rechtlichen Auseinandersetzungen  stelle ich fest, dass nach außergerichtlicher Vertretung auf der Basis fundierter Argumente in der weit  überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt keine gerichtlichen Schritte durch die Abmahner eingeleitet werden – selbst wenn weder Schadensersatz noch Abmahnkosten gezahlt werden.

Über Schiefer & Schmid Rechtsanwälte

Die Anwaltskanzlei Schiefer & Schmid befindet sich bereits seit 1989 in Stuttgart-West. Derzeit sind dort 7 Rechtsanwälte, darunter Fachanwälte für Versicherungsrecht und Insolvenzrecht tätig. Weitere Schwerpunkte der Anwaltskanzlei in Stuttgart sind u.a. Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Bankrecht. Wer einen Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Stuttgart sucht, wird ebenfalls bei Schiefer & Schmid fündig.

Kontakt:

Schiefer & Schmid Rechtsanwälte
Hasenbergsteige 5
70178 Stuttgart

Tel.: 0711 669070
Fax: 0711 6690769
E-Mail: post@schiefer-schmid.de