Häusliche Pflege: Steuerliche Anerkennung nur bei Einsatz besonders qualifizierter Fachkräfte?

Aufwendungen für die Pflege aufgrund einer Krankheit entstehen zwangsläufig und können daher als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Abziehbar sind die Aufwendungen für ambulante Pflegeleistungen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Personen, die die häusliche Pflege durchführen, besonders qualifizierte Pflegefachkräfte sein müssen.

Aufwendungen können ohne weiteren Nachweis dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird dabei zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg beurteilt die Situation anders (Urteil vom 21.6.2016, Az. 5 K 2714/15). Zu den Aufwendungen, die steuerlich abziehbar sind, gehören nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Aufwendungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, die dazu dienen, die Krankheit erträglicher zu machen. Aus diesem Grund sind Aufwendungen für hauswirtschaftliche Leistungen auch dann abziehbar, wenn es sich bei den Betreuungskräften um nicht besonders ausgebildetes Fachpersonal handelt. Es lässt sich weder aus § 33 EStG noch aus § 64 EStDV ableiten, dass besonders ausgebildetes Fachpersonal eingesetzt werden muss.

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, um eine sachgerechte Pflege sicherzustellen. Des Weiteren soll die häusliche Pflege gegenüber der stationären Unterbringung gefördert werden. Das Pflegegeld kann zur freien Gestaltung der Pflege eingesetzt werden. Damit soll die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen gestärkt werden.

Tipp: Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft sind, können die entstehenden Pflegekosten abzüglich Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung abziehen. Abziehbar sind auch die Kosten, die von einer polnischen Firma in Rechnung gestellt werden. Falls das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ablehnt, sollte Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung des Einspruchs kann auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Bezug genommen werden.

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