Gute Nachricht für Rentner und Arbeitnehmer mit Pensionskassenverträgen

Eine sehr positive Nachricht1 für alle Rentner und Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Pensionskasse: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15)2 entschieden, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind. Helge von Hagen, bAV-Referent der 7x7finanz GmbH, erläutert die Auswirkungen des Beschlusses für Arbeitnehmer und Rentner.

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Helge von Hagen, bAV-Referent der 7x7finanz GmbH

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft Pensionskassenverträge, die Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden bei einem Arbeitgeber privat fortgeführt haben. Auf die Leistungen aus privat fortgeführten Verträgen haben die gesetzlichen Krankenkassen bislang – bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern – ebenfalls Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Für den Rentner bedeutete dies eine sogenannte Doppelverbeitragung.

Während das Bundesverfassungsgericht diese Praxis für privat fortgeführte Direktversicherungsverträge schon vor einigen Jahren gestoppt hatte, war die Rechtslage für Pensionskassen bislang noch unklar. Dies hat sich nun geändert.

Schluss mit Doppelverbeitragung

Die Entscheidung hat sowohl Auswirklungen auf aktive Arbeitnehmer wie auch auf Rentner. Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer kann, bei einem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis, nun auch die private Fortführung eines Pensionskassenvertrages wieder Sinn machen, da bei korrekter Ausgestaltung keine Doppelverbeitragung mehr anfällt.

Betroffenen Rentnern, die ihren Pensionskassenvertrag privat fortgeführt hatten, ist zu raten, so schnell wie möglich Kontakt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aufzunehmen und mit Bezug auf den o. g. Beschluss des BVerfG Widerspruch einzulegen und die zu Unrecht erhobenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückzufordern.“

 

1 Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts am 4.9.2018

2 Beschluss des Bundesverfassungerichts vom 27.6.2018

Kontakt zu Helge von Hagen:

Helge von Hagen

Diplom-Ökonom (univ.)

Referent betriebliche Altersversorgung
Finanz- und Vorsorgeberater

Fachberater für Nachhaltiges Investment

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