Gemeinnützigkeit verpflichtet!

KomServ informiert über Vor- und Nachteile

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Gemeinnützigkeit verschafft Vereinen finanzielle Vorteile (Bildquelle: pixabay)

Burgwedel, 28.04.19. Spätestens seit Ende Februar, als der Bundesfinanzhof entschied, dass dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, ist das Thema Gemeinnützigkeit brandaktuell. Viele Organisationen bangen um ihren Gemeinnützigkeitsstatus, unter ihnen die Deutsche Umwelthilfe; aber auch Greenpeace und der BUND werden als zu politisch angesehen. Die Frage, was genau „gemeinnützig“ bedeutet, steht im Raum. Ob der Gemeinnützigkeitsstatus prinzipiell mehr Vor- oder Nachteile bietet, sollte sich eine Organisation genau überlegen. Gesetzlich geregelt werden die steuerbegünstigen Zwecke und ihre Voraussetzungen im Steuergrundgesetz AO§ 51 ff.

Grundsätzlich ergeben sich für einen Verein, eine Körperschaft, eine Hilfsorganisation durch ihren Gemeinnützigkeitsstatus finanzielle Vorteile u.a. durch:
– Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
– einen ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. bei der Umsatzsteuer
– Befreiung von der Erbschafts- und Grundsteuer
– Berechtigung zum Empfang von Spenden, die steuerfrei bleiben und vom Spender steuerlich absetzbar sind.
Für (Hilfs-)Organisationen und Vereine, die auf Spenden- und Fördermitgliedschaften angewiesen sind, setzt die Gemeinnützigkeit ein zusätzliches Signal der Seriosität und Glaubwürdigkeit. Auch das angesehene DZI-Spendensiegel wird nur an gemeinnützige Organisationen verliehen.
Mit der Gemeinnützigkeit sind allerdings auch Vorgaben verknüpft, die die Handlungsfreiheit einer Organisation deutlich begrenzt.
Unter anderem müssen die eingenommenen Mittel zeitnah verwendet werden und die Bildung von Rücklagen ist erschwert. Die Organisation muss prinzipiell jedes Mitglied aufnehmen, das die Satzung anerkennt; eine Begrenzung der Mitgliederzahl ist ohne weiteres nicht möglich. Weiterhin muss der Vorstand strenge Vorgaben der Verwaltung, des Ausgabe- und Investitionsverhaltens einhalten. Bei Nichteinhaltung der Gesetzesvorgaben und Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus“ kann der Vorstand unter Umständen persönlich in die Haftung genommen werden.
Ob der Gemeinnützigkeitsstatus sinnvoll ist, kann nur für den Einzelfall entschieden werden. Die KomServ GmbH unterstützt Vereine in der Mitgliederverwaltung seit 2004 und steht als kompetenter Partner auch im Bereich Gemeinnützigkeit zur Verfügung.
Attac jedenfalls möchte das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar nicht hinnehmen und das Bundesverfassungsgericht entscheiden lassen.

Die KomServ GmbH in Burgwedel bei Hannover ist auf die Mitgliederverwaltung von Vereinen und Verbänden spezialisiert. Das Expertenteam übernimmt die Kommunikation und Verwaltungsprozesse von Organisationen jeder Größe.

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