Einlassungsbetrug | Eingehungsbetrug


Betrüger versprechen Leistungen oder Zahlungen ohne die Absicht, diese je zu erbringen


Unter den mannigfaltigen Betrugsformen, die angewendet werden, um anderen zu schaden und sich selbst zu bereichern, ist der Einlassungs- oder Eingehungsbetrug eine der populärsten. Dafür gibt es zwei sehr einfache Gründe:

  1. Einlassungsbetrug lässt sich ohne großen Aufwand begehen.
  2. Die Strafverfolgung wird durch das häufige Fehlen objektiver Beweise erheblich erschwert.

Voraussetzung für die Klassifizierung einer Tat als Betrug ist stets eine bewusste Schädigungsabsicht. Beim Einlassungsbetrug kommt eine Partei den Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis vorsätzlich nicht nach, d.h. dass sie entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, diese Verpflichtung zu erfüllen.


Weitere Definition und Beispiele für „Eingehungsbetrug“ | Schwierige juristische Beurteilung


Ein typisches Beispiel wäre der Abschluss eines Fahrzeugleasingvertrages, bei dem der Leasingnehmer das Kfz in Empfang nimmt, anschließend ohne Verschulden des Leasinggebers aber seine Raten nicht bezahlt, obwohl er entweder dazu in der Lage wäre oder von vornherein nicht die notwendigen Mittel gehabt hätte. Einer solchen Person nun nachzuweisen, dass sie nicht etwa nur eine Verbindlichkeit nicht erfüllt, sondern dies vorsätzlich und betrügerisch getan habe, ist im Nachhinein meist schwierig. Schließlich kann man den Leuten nur vor den Kopf gucken, wie man so sagt.

Entsprechend befassen sich auch viele Staatsanwälte und Richter ungern mit diesem Thema, schließlich müssen sie eine subjektive Beurteilung der Absichten des Täters vornehmen – und dabei kann man sich eben leicht die Finger verbrennen. Lieber verweist man dann auf einen angeblich rein zivilrechtlichen Charakter der Angelegenheit. Man ist vielerorts der Meinung, dass ohne ein Geständnis des Schuldners eine Täuschungsabsicht und somit der Betrug nicht nachgewiesen werden kann. Aus Erfahrung wissen unsere Dortmunder Wirtschaftsdetektive, dass man es sich mit dieser Denkweise zu leicht macht, denn hinreichende Beweise sind oft vorhanden und Hartnäckigkeit auf dem Rechtsweg lohnt sich.


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Wer meint, Verträge – ob in schriftlicher oder mündlicher Form (Abmachung) – nicht für voll nehmen zu müssen, kann sich damit durchaus strafbar machen. 

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Verfasserin: Maya Grünschloß

 

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