Bundesgerichtshof zum Baurecht: Keine Mehrvergütung für Ent-sorgung belasteter Böden durch den Bauunternehmer trotz fehlen-den Hinweises auf Kontamination

von Rechtsanwalt und Notar Michael Ch. Bschorr, Wollmann & Partner GbR, Berlin

Streit entsteht häufig während der Bauphase. Insbesondere können hohe Kosten entstehen, wenn z.B. der Erdboden verseucht ist. Die Gerichte beschäftigen sich mit diesen Fragen auch in Fällen bei denen nicht Verbraucher, sondern öffentliche Auf-traggeber (z.B. das Land Berlin) den Auftrag erteilt haben. Hier gilt, der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens zu machen. Ein Unterlassen solcher Angaben kann die Auslegung des Vertrages dahin rechtfertigen, eine Bodenkontamination liege nicht vor.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung des zum Aushub und zur Weiter-verwendung vorgesehenen Bodens ist nicht notwendig, wenn diese sich aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist (hier: Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphalt-schicht).

Das formuliert der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 67/11.

Worum ging es bei dem Fall?

Der Auftragnehmer verlangt vom öffentlichen Auftraggeber Mehrvergütung für die Entsorgung von Bodenaushub unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht in einer Ortsdurchfahrt. Der gering schadstoffbelastete Boden musste deponiert werden. Im Leistungsverzeichnis waren Angaben zur Bodenbeschaffenheit nicht enthalten. Das Berufungsgericht hat eine Bieterumfrage durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die übrigen Bieter im Rahmen ihrer Kalkulation der Angebote von unbelastetem Boden ausgegangen sind. Ein Sachverständigengutachten ergab aber, dass die Boden-schichten unterhalb einer alten Asphaltdecke regelmäßig schadstoffbelastet sind, da aus der teerhaltigen Asphaltschicht Schadstoffe in den darunterliegenden Boden ein-sickern.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat dann wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass bei fehlender Beschreibung der Bodenqualität in dem Leistungsverzeichnis der Auftragnehmer den Aushub des jeweils vorgefun-denen Bodens ohne gesonderte Mehrvergütung schuldet. Nähere Angaben zu der Bodenqualität (Schadstoffbelastung) seien dann in der Leistungsbeschreibung nicht erforderlich, sollte sich aus den Umständen des Einzelfalls – wie hier – ergeben, dass das vertragsgegenständliche Bodenmaterial regelmäßig schadstoffbelastet ist. Mangels näherer Beschreibung der Bodenqualität im Leistungsverzeichnis könne sich der Auftragnehmer auch nicht auf eine Vollständigkeits – und Richtigkeitsvermu-tung berufen.

Michael Ch. Bschorr
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