Bildungszeit – Seit Juli 2015 haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber für fünf Tage im Kalenderjahr für die berufliche und politische Bildung. Seminarkosten und ggf. anfallende Reise- und Übernachtungskosten sind von den Beschäftigten selbst zu tragen, der Arbeitgeber zahlt das reguläre Entgelt während der Bildungszeit fort.
Das lebenslange Lernen wird so gefördert und die Bedeutung von Weiterqualifizierung betont, kontinuierliche Weiterbildung ist ein Gewinn für die einzelnen Beschäftigten, aber auch die Unternehmen und die Gesellschaft.
Seit dem 05.11.2015 ist die Deutsche Friseurakademie mit Sitz in Neu-Ulm als Träger für Weiterbildung entsprechend dem Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg anerkannt. Die dfa GmbH ist die erste Friseurmeisterschule und Friseurakademie die berufliche Weiterbildung für Beschäftigte als Bildungszeit anbietet.
Wichtig zu wissen ist, dass die Bildungszeit auf die betriebliche Weiterbildung angerechnet werden kann.
Informationen zum Fortbildungsangebot der Deutschen Friseurakademie finden Sie
hier: www.deutsche-friseur-akademie.de
Informationen zur Freistellung für Bildungszeit finden Sie hier:
www.bildungszeitgesetz.de
In vier Schritten zur Bildungszeit in Baden-Württemberg:
1. Bildungsangebot auswählen
Ein anerkannter Träger muss ein für Bildungszeit geeignetes Angebot durchführen. Eine Liste der anerkannten Träger findet sich auf: www.bildungszeitgesetz.de Die Bildungsangebote im Rahmen der Bildungszeit müssen grundsätzlich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag Unterricht umfassen.
2.Bildungszeit schriftlich beantragen
Der Antrag auf Bildungszeit muss schriftlich, mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Folgende Inhalte müssen weitergegeben werden: Informationen zu den Lernzielen und Inhalten, Zielgruppe der Veranstaltung, Ablauf der Veranstaltung und Informationen zur
Bildungseinrichtung inklusive Angaben zur Anerkennung. Am besten beantragen Arbeitnehmer mit dem Musterformular, welches auf www.bildungszeitgesetz.de bereitgestellt ist.
3. Entscheidung des Arbeitgebers
Bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßname entscheidet der Arbeitgeber schriftlich über den Antrag auf Bildungszeit. Der Arbeitgeber sollte unverzüglich entscheiden, tut er das nicht innerhalb der Frist, gilt der Antrag als genehmigt. Eine Ablehnung der Bildungszeit muss schriftlich begründet werden. Arbeitgeber haben die Möglichkeit einen Antrag auf Bildungszeit abzulehnen, dies muss entsprechend dem Gesetz begründet werden.
4. Nachweis der Teilnahme
Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich nachzuweisen.
Der Bildungsträger stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.
