Arbeitszimmer Charakter muss gegeben sein

Viele Erwerbstätige arbeiten auch in ihrem Zuhause und besitzen hierfür ein Arbeitszimmer, das sie auch privat nutzen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurden bisher oft abgelehnt, weil der Charakter eines Arbeitszimmers nicht alleinig gegeben war. Dies könnte in Zukunft anders beurteilt werden. Nach Urteilen der Finanzgerichte Köln können Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Und das, trotz dem das Arbeitszimmer anteilig auch der privaten Nutzung unterstellt ist. Der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg informiert über die Neuigkeiten zum häuslichen Arbeitszimmer.

Gemischte Nutzung kein Nachteil

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der zum einen seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und zum anderen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Weiterhin muss das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Aber: Eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist hierbei erlaubt. Diesen Grundsätzen folgend wird regelmäßig die Anerkennung der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer verweigert. Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen sehen das anders. Sie sind der Ansicht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig, d. h. in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils, steuerlich abgezogen werden können. Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln ist der gleichen Ansicht.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

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