Anwälte beraten Verbraucher beim Erbrechtstag: Die Erbfolge selbst bestimmen…

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Beim Erbrechtstag am 07.11.2013 in Bad Kreuznach erklären Rechtsanwalt Georg Kaiser, Rechtsanwalt Joachim Müller und Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer, was es im Erbrecht zu beachten gibt, um Steuern zu sparen und in einer Patchworkfamilie niemanden zu benachteiligen.

 

Wenn kein Testament vorhanden ist, wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Das heißt, der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehepartner erhält im Erbfall die Hälfte des Nachlasses, während den Kindern die andere Hälfte zu gleichen Teilen zusteht. Bei kinderlosen Ehen erbt der hinterbliebene Ehegatte neben den Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers drei Viertel des Vermögens und bei Verwandten fernerer Ordnungen allein. Haben die Eheleute jedoch in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, wird die vorgenannte Erbquote jeweils um ein Viertel vermindert. Hat der Erblasser keine Verwandten und auch keinen Ehepartner, fällt sein Vermögen an den Staat.

 

Wer in einer so genannten „Patchwork-Familie“ lebt, sollte auf jeden Fall ein Testament verfassen, denn gerade in dieser Familienkonstellation gibt es viele Fallstricke beim Erben und Vererben, die den meisten Betroffenen gar nicht bewusst sind. Stirbt z.B. ein Partner aus einer Patchwork-Beziehung, erhält nicht der Lebensgefährte oder neue Ehepartner, sondern der getrennt lebende Partner das Sorgerecht für minderjährige Kinder aus der geschiedenen Ehe. Ist ein Erbe vorhanden, erhält damit auch der geschiedene Ehepartner das Verwaltungsrecht auf das von den Kindern ererbte Vermögen. Wer dies verhindern will, sollte zusammen mit einem Anwalt ein entsprechendes Testament aufsetzen. Auch der Lebenspartner in einer Patchwork-Familie erhält im Todesfall des Partners ohne testamentarische Regelung keinen Erbteil.

 

Streit gibt es auch häufig, wenn der überlebende Ehepartner mit Kindern erneut heiratet. Erbrechtlich bedeutet dies: Der neue Ehegatte erbt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Vermögens. Da der zweite Ehemann mit den Kindern aus der ersten Ehe nicht verwandt ist, wird dieses geerbte Vermögen nicht an die Kinder aus erster Ehe vererbt, sondern an eigene Kinder oder zum Beispiel an die Eltern des neuen Ehegatten.

 

Wer in dieser Konstellation einerseits für den überlebenden Ehegatten vorsorgen möchte, andererseits aber verhindern will, dass familienfremde Personen am Nachlass partizipieren, muss ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In der Regel bietet sich eine Vor- und Nacherbfolge an. Das heißt: Der zweite Ehegatte wird zum nicht befreiten Vorerben berufen und die Kinder zu Nacherben. Der Vorerbe darf den Nachlass zwar nutzen, ihn aber nicht verschenken oder verkaufen. Er darf grundsätzlich keine Verfügungen treffen, die die Rechte der Nacherben beeinträchtigen. Der Nacherbfall tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tode des Vorerben ein.

 

Einzelne Gegenstände wie zum Beispiel der Hausrat der ehelichen Wohnung können in Form eines Vorausvermächtnisses an den Ehegatten weitergegeben werden. Diese Nachlassgegenstände unterliegen nicht der Nacherbschaft, sie sind Eigenvermögen des Vorerben und sind damit für die Nacherben verloren.

 

Insbesondere im Fall von noch minderjährigen Nacherben empfiehlt sich die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB. Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung eine Person seines Vertrauens, die für die Zeit der Vorerbschaft bis zum Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet spätestens mit Eintritt des Nacherbfalls oder beispielsweise bei Erreichen der Volljährigkeit der Nacherben.

 

Der Nachteil der Nacherbfolgeanordnung liegt allerdings in der steuerlichen Doppelbelastung des Nachlasses mit Erbschaftssteuer. Ähnlich wie beim Berliner Testament müssen sowohl der Vorerbe als auch die Nacherben Erbschaftssteuer zahlen.

 

Alternativ zur Nacherbfolgeanordnung kann der Erblasser auch die Kinder aus der ersten Ehe als Vollerben einsetzen. Einzelne Gegenstände können wiederum als Vermächtnisse an den neuen Ehegatten weitergegeben werden. Die Stellung des Ehegatten kann zudem noch gestärkt werden, in dem er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

 

Weitere Informationen zum Thema „Erbrecht“ erhalten Sie auf dem Verbraucherrechtstag der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 07.11.2013, 17:30 Uhr im Haus des Gastes, Kurhausstraße 22-24 in Bad Kreuznach. Um Anmeldung wird gebeten bei: Andrea Zaszczynski, Pressestelle Rechtsanwaltskammer Koblenz, Telefon: 040/41 32 700, info@schottpr.com

 

Alle interessierten Verbraucher sind eingeladen! Der Eintritt ist frei!

 

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.