Anstellungsbetrug | Bewerbungsbetrug


Bewerbungstäuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und Urkundenfälschung


Bei einer Jobausschreibung sind sehr gute Adobe-Dreamweaver-Fähigkeiten gefordert? Man braucht mindestens B2-Englischkenntnisse gemäß des Europäischen Referenzrahmens, um für eine ausgeschriebene Stelle infrage zu kommen? Oder man darf keine Vorstrafen besitzen, um angestellt werden zu können? Für die meisten Jobbewerber sind Ausschlusskriterien tatsächlich Ausschlusskriterien, für andere Interessenten handelt es sich dabei eher um kleine, überwindbare Hürden.

Bei ihren Recherchen im Bereich Bewerbungsbetrug haben unsere Privatdetektive aus Düsseldorf schon sehr, sehr viel gesehen: Nicht vorhandene „langjährige Erfahrungen mit Photoshop und Illustrator“ werden dessen ungeachtet im Lebenslauf ergänzt, schnell fälscht man sich eine Bescheinigung über Sprachkenntnisse am PC oder leugnet treubrüchig Vorstrafen. Was viele Täter für eine harmlose Schönheitskorrektur halten, erfüllt in Wahrheit die Straftatbestände der Urkundenfälschung und des Anstellungsbetrugs, der einen Sonderfall des Betrugs im Sinne von § 263 StGB darstellt. Beim Anstellungsbetrug liegt der unmittelbare Vermögensschaden darin, dass die Qualität der versprochenen Arbeitsleistung nicht der vereinbarten Lohn- oder Gehaltszahlung entspricht. Zudem sind Folgeschäden wegen nicht fachgerecht ausgeführter Tätigkeiten keine Seltenheit.


Schadensnachweis obligatorisch für Strafmaßnahmen


Erschleicht man sich eine Anstellung mit der unlauteren Vorspiegelung gar nicht vorhandener Erfahrungen und Ausbildungen, täuscht man den Arbeitgeber zur unrechtmäßigen Erlangung eines Vermögensvorteils und macht sich somit des Betrugs schuldig. Von einem für Anstellungsverhältnisse im Allgemeinen erforderlichen Vertrauensverhältnis kann auf einer solchen Basis natürlich keine Rede mehr sein. Gerade in sensiblen Aufgabenbereichen bzw. Branchen (wie auch dem Detektei-Gewerbe) wäre unter diesen Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung mithin nicht zumutbar. Zu unterscheiden ist, ob trotz eines Mangels an vorgegebenen Erfahrungen eine zufriedenstellende Arbeit abgeliefert werden kann oder nicht. Ist dies der Fall, liegt es am Arbeitgeber zu entscheiden, ob er über die Bewerbungstäuschung hinwegsehen oder den Arbeitsvertrag auflösen und den Angestellten straf- und zivilrechtlich belangen möchte.


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Vereinbarungen bzw. Vertragsverhältnisse zwischen zwei oder mehr Parteien, die auf der einseitigen Angabe falscher Tatsachen fußen, sind im deutschen Recht für gewöhnlich nichtig – so auch beim Anstellungsbetrug. 

Fortsetzung



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