Achtung Steuerfalle bei Umsatzsteuer für Dienstfahrzeuge

Dienstwagen bringen Mitarbeiter beruflich von A nach B. Für viele stehen sie aber auch zum privaten Einsatz zur Verfügung. Beispielsweise für private Fahrten oder solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier gelten dann die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Die Umsatzsteuer wird dort erhoben, wo der Mitarbeiter lebt und wohnt. Ist der Mitarbeiter allerdings im Ausland tätig und hat dort seinen gemeldeten Wohnsitz, hat das steuerliche Auswirkungen, die für Unternehmen eine Steuerfalle bedeuten kann. Über die Details informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Wohnort im Ausland beachten

Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern häufig einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Das ist bei den meisten Mitarbeitern ein willkommener Vorteil. Wenn der Mitarbeiter im Ausland wohnhaft ist, hat das steuerrechtliche Kosequenzen für das Unternehmen des Mitarbeiters. Die Überlassung des Dienstwagens wird in diesem Fall umsatzsteuerlich dort erfasst, wo der Mitarbeiter wohnt. Arbeitet der Mitarbeiter beispielsweise in der Schweiz, bedeutet das für das Unternehmen, dass es seinen Steuerpflichten am Wohnort des Mitarbeiters nachkommen muss. Für Unternehmen heißt das: Sie müssen sich im jeweiligen Ausland registrieren, indem der Mitarbeiter gemeldet ist und hier die Umsatzsteuer abführen. Der Bund der Steuerzahler weist auf die Tatsache hin, weil die Regelung bereits seit dem 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist und viele Unternehmen das nicht wissen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.

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