Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 2011

Ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 2011 (Az: 11 S 554/11) zeigt, welche Konsequenzen die Ausgestaltung der KT-Versicherung als Summenversicherung – und nicht als Schadenversicherung – hat: Ein konkreter Schaden muss nämlich gar nicht entstanden sein. Das als Summe vereinbarte Krankentagegeld muß ggf. auch dann vom Versicherer bezahlt werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit gar kein Einkommensverlust eintritt, sogar wenn mehr als vorher verdient wird, und es gilt auch kein Bereicherungsverbot. Im konkreten Fall war kein Schaden festzustellen, weil während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit mit weiterer Gehaltszahlung keine Verpflichtung mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung bestand.
Ansprüche auf Krankentagegeld