Ungeregelter Brexit: Umwandlung einer Limited in deutsche Rechtsform unter erleichterten Bedingungen

Ein für Ende Oktober 2019 möglicherweise drohender ungeregelter Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union kann sich auf englischen Unternehmensformen, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben negativ auswirken. Insbesondere für die schätzungsweise 10.000 Unternehmen, die in der Rechtsform der „private company limited by shares“ (Ltd.) existieren, droht im Falle des ungeregelten Brexit das Ende der Haftungsbeschränkung.

Der Gesetzgeber hat daher die Änderungen des Umwandlungsgesetzes beschlossen, um betroffenen Unternehmen eine Hilfestellung bei der Umwandlung zu leisten.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes ist es Unternehmen in einer englischen Rechtsform möglich, unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Rechtsform zu wechseln. Das Gesetz enthält insbesondere Übergangsvorschriften, so das lediglich die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notwendig ist. Die weiteren Akte des Verschmelzungsverfahrens können dann ohne weiteres nach dem Brexit durchgeführt werden. Der Vollzug der Umwandlung durch das Handelsregister muss spätestens innerhalb von zwei Jahren beantragt werden.

Fazit:

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes ermöglicht es den vom Brexit betroffenen Unternehmen mit einer englischen Rechtsform in eine deutsche Rechtsform mit beschränkter Haftung zu wechseln und damit auch in Deutschland die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen aufrechtzuerhalten und damit die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen zu vermeiden. Im Falle des drohenden ungeregelten Brexit besteht daher akuter Handlungsbedarf bis Ende Oktober 2019.

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Rechtsanwalt Arnd Lackner,
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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