Rückabwicklung von Lebens- oder Rentenversicherung: Besser als Kündigung oder Verkauf

Vorzeitig aus der Lebens- bzw. Rentenversicherung aussteigen, aber deutlich mehr bekommen als den üblichen Rückkaufswert? Das geht. Denn viele Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, enthalten fehlerhafte Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrungen. Fehler in diesen Belehrungen haben zur Folge, dass die übliche Frist für die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte nie angelaufen ist. Somit können die Verträge auch heute noch rückabgewickelt werden.

Eine solche Rückabwicklung kann für Sie als Kunde die deutlich bessere Alternative zu der sonst üblichen Kündigung sein, bei der Sie normalerweise nur den niedrigen Rückkaufswert erhalten und so in der Regel erhebliche Verluste einfahren. Der Rückkaufswert beinhaltet nämlich häufig nur den Sparanteil zuzüglich etwaiger Nutzungen und vermindert um die Risikokosten. Eine manchmal gewählte Alternative dazu ist der  Verkauf seiner Versicherung an einen Policen-Aufkäufer. Dies kann zwar mehr als eine Kündigung einbringen, liegt nach unserer Einschätzung wirtschaftlich aber ebenfalls unter einer erfolgreichen Rückabwicklung!

Eine gute Nachricht für alle, die Geld brauchen und deshalb ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag versilbern wollen.

Die Rückabwicklung hat klare finanzielle Vorteile und verschafft Ihnen eine höhere Liquidität, die Sie neu – nach Ihren aktuellen Bedürfnissen – verwenden bzw. anlegen können. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Belehrung über Ihr damaliges Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsrecht. Das ist nach unseren Erfahrungen bei vielen Verträgen aus der Zeit zwischen 1994 und 2007 der Fall – zum Teil sogar bei Verträgen aus den Jahren 1991 bis 1993.

BGH-Entscheidungen zugunsten der Kunden

Zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits eine Vielzahl höchst-richterlicher Entscheidungen gefällt. Beispielsweise im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung des Versicherungsunternehmens PrismaLife AG (Sitz in Liechtenstein). In seiner Entscheidung (Urteil v. 12. März 2014, Az. IV ZR 295/13) stellte der BGH fest, dass eine Widerrufsbelehrung dieses Versicherers in bestimmten Punkten fehlerhaft war – und somit die Versicherungsnehmer heute noch zum Widerruf berechtigen kann. So wurde in der vom BGH geprüften Belehrung nicht korrekt auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinsichtlich der „Kostenausgleichsvereinbarung“ hingewiesen. Kurz gesagt:Durch einen solchen (oder auch andere) Fehler sind die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt – die Frist beginnt somit nicht zu laufen.

Abschluss- und Verwaltungsgebühren nicht verloren geben!

In weiteren Entscheidungen hat der BGH die Rechte der Versicherungsnehmer bei unzureichenden Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrungen in den Verträgen der Lebensversicherer ebenfalls gestärkt. Infolgedessen können betroffene Kunden ihre Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge auch viele Jahre später noch rückabwickeln  und ihr Geld zurückfordern. Das bedeutet, sie können nicht nur die Sparanteile zuzüglich etwaiger Nutzungen erlangen, sondern zusätzlich auch die üblicherweise hohen Abschluss-/Vermittlungskosten und die Verwaltungsgebühren – was einen großen Vorteil gegenüber der normalen Vertragskündigung darstellt.

Übrigens: Wer bereits gekündigt hat, sollte im Nachhinein ebenso überprüfen lassen, ob er den Lebensversicherungsvertrag zusätzlich rückabwickeln kann, um hierdurch in den Genuss der genannten Vorteile (Mehrerlöse) zu kommen.

Fazit: Wer mit der Entwicklung seiner privaten Lebens- oder Rentenversicherung unzufrieden ist oder einfach schnell das Geld aus der Versicherung benötigt, sollte die Möglichkeit einer Rückabwicklung prüfen lassen. Falls die diesbezügliche Belehrung im Vertrag Fehler enthält, kann sich eine Lösung aus der Versicherung hierdurch sehr viel vorteilhafter gestalten als beispielsweise eine normale Kündigung. Abhängig von den eingezahlten Beiträgen kann das einen Unterschied von 5.000 bis 10.000 Euro und mehr ausmachen!

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