Verwaltungsrecht: Keine Beiladung der Beteiligten der „übrigen Verfahren“ i.S.v. § 93a VwGO im Revisionsverfahren des Musterprozesses

Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht in § 93a die Möglichkeit vor, dass Verwaltungsgerichte sog. Musterverfahren durchführen und die übrigen gleichgearteten Verfahren aussetzen. Ist das Musterverfahren entschieden, hat das Gericht die Möglichkeit die Erkenntnisse aus den Musterverfahren den

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