Am 1. Juli 2026 beginnt eine neue Zeitrechnung für viele kleine und mittlere Unternehmen im europäischen Lieferverkehr. Denn ab diesem Datum gilt die Tachographenpflicht auch für leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), sofern sie gewerblich im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur digitalen Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten, bislang auf den klassischen Lkw-Fuhrpark ab 3,5 Tonnen beschränkt, weitet sich damit auf ein bislang nicht erfasstes Fahrzeugsegment aus. Für Flottenbetreiber bedeutet dies neue Herausforderungen – rechtlich, organisatorisch und technisch.
Tachographenpflicht als Teil des EU Mobilitätspakets I
Die neue Regelung ist Bestandteil des sogenannten EU Mobilitätspakets I, das 2020 auf Ebene der Europäischen Union verabschiedet wurde. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal im Gütertransport zu verbessern, den fairen Wettbewerb innerhalb der europäischen Logistikbranche zu stärken und die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Bereits seit August 2023 müssen neu zugelassene Lkw mit intelligenten Tachographen der zweiten Version (G2V2) ausgestattet sein. In zwei Schritten folgten dann die aktuell in der europäischen Bestandsflotte eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die die neue Tachographengeneration bis zum August 2025 nachrüsten mussten. Nun folgt die letzte Phase der Umsetzung: Auch leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Güterverkehr, zum Beispiel Transporter, Lieferwagen oder Vans, unterliegen ab Sommer 2026 der Tachographenpflicht.
Wichtig ist: Nicht nur die Fahrzeugklasse selbst entscheidet über die Pflicht, sondern der gewerbliche Einsatzzweck und die Art des Transports. Wer etwa regelmäßig Waren über Landesgrenzen hinweg transportiert oder innerstaatlich im Rahmen von Kabotage tätig ist, fällt unter die neue Regelung. Ausgenommen sind:
- Rein innerstaatliche Transporte ohne Entsendung
- Fahrten für eigene betriebliche Zwecke im Werkverkehr, solange das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist
- Nicht-kommerzielle Einsätze
Was sich konkret ändert
Mit der neuen Vorgabe gelten für betroffene Unternehmen erstmals umfassende Dokumentations- und Ausrüstungspflichten. Leichte Nutzfahrzeuge müssen bis spätestens 1. Juli 2026 mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Version, zum Beispiel mit dem VDO DTCO 4.1a oder höher, nachgerüstet werden. Der Einbau darf ausschließlich durch zertifizierte Fachwerkstätten erfolgen, die das System auch initial kalibrieren und mit einer sogenannten Unternehmenssperre versehen, um die Datenintegrität zu gewährleisten…………….. Lesen Sie hier weiter.