Neue Beiträge in der Infothek unter http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de

Die Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins ABER KLAR! e.V. Lohnsteuerhilfeverein hat auf Ihrer Infothek neuere Urteile für die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer und Rentner zusammengetragen. Finden Sie das wichtige Urteile zum Thema Entfernungspauschale / Kosten für die Fahrten zu Baustellen, Umzug aus beruflichen Gründen, Unterhaltsleistungen, und vieles mehr.

 

Wir erstellen im Rahmen einer Mitgliedschaft Ihre Einkommensteuererklärung und prüfen Ihren Steuerbescheid.

 

Der Lohnsteuerhilfeverein ist ein eingetragener Verein, der Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder erbringt. Lohnsteuerhilfe verstehen wir als Dienstleistung von Mensch zu Mensch.

Da das deutsche Steuerrecht immer komplizierter und undurchsichtiger wird, gewinnt der Lohnsteuerhilfeverein vor allen bei den Steuerbürgern an Bedeutung, die nur einmal jährlich mit dem Finanzamt in Kontakt treten: zur Erstellung der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleich. Der Lohnsteuerhilfeverein hilft Ihnen dabei, Ihrer Steuererklärungspflicht nachzukommen bzw. sich die maximale Einkommensteuererstattung zu sichern. Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern..

Informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich in der Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins in München, Schwanthalerhöhe über die Wirkungsweise der Lohnsteuerhilfe.

 

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für Sie tätig werden, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder bzw. und Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 5 EStG erzielen.

 

Sie dürfen Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden, soweit Sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und / oder aus selbständiger Arbeit erzielen bzw. umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Dies gilt nicht, soweit die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, 26 bzw. 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind.

Die Einnahmen aus den sonstigen Einkünften dürfen bei Einzelveranlagung 13.000€ und bei Zusammenveranlagung 26.000 € nicht übersteigen.

 

Informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich.

 

http://www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de