Mündliche Job-Zusage

Sind im arbeitsrechtlichen Bereich mündliche Zusagen auf einen Arbeitsplatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend? Das ist eine gute Frage, die sich hauptsächlich die Personen stellen, die sich für einen Arbeitsplatz beworben haben. In der Regel kommt zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Unternehmen und dem Bewerber. Seriöse Personalleiter vereinbaren telefonisch ausschließlich einen Gesprächstermin, bei dem sie die Einzelheiten besprechen; ihre Entscheidung oder eine Zusage jedoch nicht preisgeben. Daneben gibt es Firmen, die während des Telefonats alle Modalitäten besprechen und dem Bewerber eine feste Zusage auf den Arbeitsplatz geben. Allerdings kommt es in den seltensten Fällen zu einem Arbeitsverhältnis. Die Frage stellt sich, ob der Bewerber Anspruch auf den Arbeitsplatz oder auf Schadensersatz hat?
Auf der anderen Seite gibt es Bewerber, die dem Personalleiter beim persönlichen oder telefonischen Gespräch die feste Zusage geben, dass sie das Arbeitsplatzangebot annehmen. Diese Zusage halten sie nicht ein und binden sich vertraglich entweder an ein anderes Unternehmen oder bleiben beim bisherigen Arbeitgeber. Hat das Unternehmen Anspruch auf Schadensersatz?
Für beide Fragen gibt es juristische Lösungen, die ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Betroffenen klärt. Roland Sudmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Mannheimer Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel. Roland Sudmann berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer, Beamte sowie mittlere und kleinere Unternehmen ausschließlich im Bereich Arbeitsrecht.
Inwieweit ein Anspruch des Bewerbers oder des Unternehmens auf Schadensersatz besteht, klärt er mit den Betroffenen individuell ab. Fakt ist, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden – der Gesetzgeber gibt hier keine bestimmte Form vor. Damit ist auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag in der Regel wirksam.
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