Heilmittelwerberecht: Digitale AU-Bescheinigung von Hamburger Startup

Die Wettbewerbszentrale verklagt das Hamburger Startup AU-Schein, das digitale Krankschreibungen anbietet. Gegen diese digitalen Krankschreibungen will die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorgehen.

Sie hat vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess gegen das Hamburger Startup eingeleitet. AU-Schein wirbt auf seiner Webseite dafür, „Krankschreibungen ohne Arztbesuch“ auszustellen. Die Online-Krankschreibung funktioniert bei Erkältung, Regel- und Rückenschmerzen, Stress, Blasenentzündung und Migräne. Patienten können online Fragen zu ihren Symptomen beantworten und 14 Euro zahlen. Anschließend bekommen sie, so das Versprechen, die Bescheinigung, unterschrieben von einem Privatarzt. Der Krankenschein wird dann per PDF oder per Post an den Patienten versendet.

Die Wettbewerbszentrale sieht in dem Angebot einen Verstoß gegen § 9 HWG (Heilmittelwerbegesetz). In § 9 HWG ist ein Verbot für die Werbung für Fernbehandlungen vorgesehen. Zudem beanstandet die Wettbewerbszentrale eine bestimmte Aussage auf der Webseite –  „100% gültiger AU-Schein“. Die Wettbewerbszentrale sieht hierin eine Irreführung.

In der Pressemitteilung heißt es hierzu: „Mit dieser Aussage wird aus ihrer Sicht der Eindruck erweckt, dass die so beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfüllt. Die von dem Unternehmen ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mögen zwar formal die Voraussetzungen zur Vorlage beim Arbeitgeber erfüllen.

Dass sie aber auch materiell die erforderliche Beweiskraft besitzen, d.h. auch arbeits- und berufsrechtlichen Anforderungen genügen, wird von etlichen Juristen bezweifelt. Tatsächlich ist bis dato keine höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Entscheidung ersichtlich, die eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Ergebnis als „100% gültig“ anerkannt hätte.“ (Pressemitteilung: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/presse/pressemitteilungen/_pressemitteilung/?id=358).

Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg in diesem Prozess entscheiden wird und ob die „Krankschreibung per WhatsApp“ verboten wird.

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