Bis zum Jahresende Steuern sparen: Welche Fristen Steuerpflichtige beachten sollten

Den 31. Mai verbinden die meisten Arbeitnehmer mit ihrer Steuererklärung. Doch das ist nicht der einzige Termin, den Steuerzahler kennen sollten. Smartsteuer zeigt, was in den nächsten beiden Monaten zu erledigen ist.

Elektronische Lohnsteuerkarte: Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber schon zum Jahresbeginn 2013 das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nutzen, rät smartsteuer, ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zu überprüfen und bei Fehlern gleich eine Berichtigung beim Finanzamt zu beantragen. Anträge auf Lohnsteuerermäßigung (z. B. bei hohen Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) müssen bis zum 30. November neu gestellt werden.

Steuerklassenkombination: Ehepaare können ihren Lohnsteuerabzug durch die optimale Steuerklassenkombination schon unterjährig steuern. Wenn beide etwa gleich viel verdienen, empfiehlt sich die Kombination IV/IV, bei größeren Gehaltsunterschieden die Steuerklassen III und V. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit IV-Faktor/IV-Faktor, mit der ein möglichst zutreffender Lohnsteuerabzug erreicht werden kann. Im Internet bieten die Behörden zahlreiche Berechnungsprogramme zur Steuerklassenwahl an.

Verheiratete Arbeitnehmer, die schon absehen können, dass einer von beiden im nächsten Jahr Lohnersatzleis­tungen wie Arbeitslosen­geld I oder Elterngeld beziehen wird, sollten ebenfalls ihre Steuerklassenwahl überdenken. Denn für die Höhe von Lohn-/Ent­geltersatzleistungen ist das Nettogehalt ausschlaggebend ist.

Den Antrag auf Änderung der Steuerklassenkombination für 2013 müssen Arbeitnehmer-Ehepaare bis zum Jahresende stellen.

Vermögenswirksame Leistungen: Wer für seine 2008 gezahlten vermögenswirksamen Leistungen noch keinen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage gestellt hat, kann das bis zum 31. Dezember nachholen. Zum Antrag gehören der vierseitige Mantelbogen, die Anlage N und die Anlage VL (Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen).

Verluste bei Kapitaleinkünften: Wer bei seinen Kapitaleinkünften Verluste erzielt hat, kann sich auf Antrag von seiner Bank bis zum 15. Dezember den verbleibenden Verlustbetrag bescheinigen lassen. Der bescheinigte Verlust kann dann über die Steuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Diese Verlustbescheinigung brauchen aber nur Anleger mit Verlusten bei verschiedenen Banken.

Außergewöhnliche Belastungen: Außergewöhnliche Belastungen senken die Steuerlast nur, wenn die „zumutbare Belastung“ überschritten wird, die u. a. von der Höhe des Einkommens und von der Kinderzahl abhängt. Daher sollte versucht werden, hohe Kosten in diesem Bereich – z. B. bei Krankheit/Scheidung – möglichst in einem Jahr zu bündeln.

Handwerkerkosten: Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbstgenutzten Wohnung oder dem selbstgenutzten Haus ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Kosten, höchstens 1.200 Euro jährlich. Wenn also Handwerkerrechnungen über 6.000 Euro zu erwarten sind, sollte ein Teil der Kosten also möglichst ins nächste Jahr verlagert werden.