Anspruch auf Kinderkrippenplatz: Wie und wo können die Eltern ihren Anspruch durchsetzen?

Ab August 2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kita. Falls dieser Anspruch von der Kommune nicht erfüllt wird sind gerichtliche Schritte zu erwägen.

Die Klage gegen die Versagung eines Kita-Platzes oder wegen der Mehrkosten für die Ersatzbetreuung ist vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Dagegen ist bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls das Landgericht zuständig.

Da der Anspruch in Bayern erst ab dem 1. August 2013 gilt, können die Eltern nicht jetzt schon vorsorglich eine Klage erheben. Es muss vielmehr sicher feststehen, dass am 1. August 2013 kein Kita-Platz zur Verfügung stehen wird.

Etwas anderes gilt, wenn es bereits einen offiziellen Bescheid von der Stadt gibt, den die Eltern angreifen wollen. Gegen einen solchen Bescheid kann jetzt schon geklagt werden.

Das normale Klageverfahren hat den Nachteil, dass es unter Umständen sehr lange dauern kann und das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Kita-Platz mehr benötigen wird. Deshalb empfiehlt es sich den Kita-Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend zu machen. In einem solchen Eilverfahren müssen die Eltern umfassend darlegen, warum die Entscheidung unbedingt möglichst schnell getroffen werden muss. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil ohne den Betreuungsplatz seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu bezahlen, können diese einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Den betroffenen Eltern und Kindern ist zu raten, durch einen Anwalt bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung vor Einleitung von Rechtsschritten prüfen zu lassen, ob der Versicherungsschutz für diese Angelegenheiten besteht. Ist noch kein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, so wäre dieses für das vorliegende Verfahren sinnvoll. Dabei sind Wartezeiten beim Abschluss von Neuverträgen zu berücksichtigen.

Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.

Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita-Verein in den jeweiligen Gemeinden Musterklagen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita-Verein in Verbindung setzen.

Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch „Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang – Schadenersatz – Aufwendungsersatz“ geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter

 

Kita Verein

Rechtsanwalt Stefan A. Seitz

Wolfratshauser Str. 80

81379 München

Tel.:  089/ 72 30 87 65

Fax.: 089 / 55 03 808

www.kita-verein.de