An Karneval gibt’s keinen Freifahrtschein für Alkohol am Steuer

Ob nun Karneval oder Fasching, für viele Menschen zählen die bevorstehenden Tage zur schönsten Zeit des Jahres. Dann wird auf Straßen, in Hallen und Gaststätten nicht nur gefeiert, gelacht und gesungen, sondern eben auch die Stimmung mit Alkohol angeheizt. Für die meisten Jecken gehört Alkohol genau wie das Kostüm einfach zum Karneval dazu. Ganz nach dem Motto: Ein Bier ist kein Bier und ein Gläschen Sekt in Ehren kann doch niemand verwehren. Trotz aller Feierlaune sollte hierbei aber immer beachtet werden, dass es während der Narrenzeit keinen Freifahrtschein für Alkohol am Steuer gibt. Auch dann liegt in Deutschland weiterhin die Grenze bei 0,5 Promille. Wer sich mit mehr Alkohol im Blut ans Steuer setzt und erwischt wird, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ab einem Promillewert von 1,1 im Blut liegt sogar eine Straftat vor. Aber Vorsicht, die Promillegrenze sollte nicht das Maß der Dinge sein. Denn bereits bei 0,3 Promille kann der Autofahrer belangt werden, wenn er in einen Unfall verwickelt wird oder etwa seine Fahrweise in Form von Schlangenlinien darauf deutet, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist. Für Fahranfänger aber gilt während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Null-Toleranz-Regelung. Das bedeutet, dass der Fahrer keinen Tropfen Alkohol getrunken haben darf, wenn er sich ans Steuer eines Fahrzeugs setzt.

Autoversicherungen können Leistungen verweigern

Nicht nur die Polizei versteht bei Alkohol am Steuer keinen Spaß, sondern auch die Autoversicherung. Und so droht neben saftigen Bußgeldern und Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Unfall ebenfalls der teilweise oder komplette Verlust des Versicherungsschutzes. Bei Kaskoschäden, also Schäden am eigenen Fahrzeug, kann der Versicherer bei einem Wert ab 0,5 Promille bis zu 1,1 Promille 50 Prozent der Leistung kürzen. Liegt der Alkoholgehalt jedoch über 1,1 Promille, muss die Autoversicherung gar nichts zahlen. Innerhalb der Kfz-Haftpflicht zahlt der Versicherer zum Schutz der Unfallopfer in jedem Fall, kann den Versicherungsnehmer aber bis maximal 5000 Euro in Regress nehmen. Auch der Beifahrer selbst trägt eine Mitverantwortung und kann im Falle eines Unfalls einen verminderten Anspruch auf Schmerzensgeld haben, wenn er weiß, dass der Fahrer Alkohol konsumiert hat und trotzdem mit ins Fahrzeug steigt. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Verletzungsfolgen durch fahrlässiges Handeln mit verursacht wurden. Deshalb sollte jeder Karnevalsbesucher verinnerlichen, dass spätestens auf dem Nachhauseweg der Spaß aufhört, wenn alkoholisiert Auto gefahren wird.

 

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