Arbeitszimmer: Trennwand als Steuersparmodell?

Beide Ehegatten nutzen ein Arbeitszimmer (28 qm) zu betrieblichen Zwecken je zur Hälfte. Für beide Ehegatten ist es nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sodass der Abzugsbetrag für das Arbeitszimmer auf 1.250 Euro beschränkt ist. Die Kosten des Arbeitszimmers belaufen sich auf insgesamt 4.000 Euro.

Es stellt sich die Frage, ob jeder Ehegatte den Abzugsbetrag von 1.250 Euro abziehen kann (personenbezogene Betrachtung) oder ob der Abzugsbetrag nur einmal gewährt wird (objektbezogene Betrachtung) und nach dem Nutzungsverhältnis auf die Nutzenden aufgeteilt werden muss.

Nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der abzugsfähige Höchstbetrag jedem Nutzer, der die persönliche Abzugsberechtigung erfüllt, nur anteilig entsprechend seinem Nutzungsanteil zusteht. Hier gilt also die objektbezogene und nicht die personenbezogene Betrachtungsweise.

Tipp: Ein einfaches Steuersparmodell wäre es, das große Arbeitszimmer durch eine Trennwand zu teilen und zwei kleinere Arbeitszimmer zu jeweils 14 qm daraus zu machen. In diesem Fall könnte jeder der beiden Ehegatten den Abzugsbetrag von 1.250 Euro geltend machen, obwohl die Gesamtkosten gleich geblieben sind.

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