Die Weihnachtszeit rückt näher und damit auch die Auszahlung des Weihnachtsgelds oder 13. Monatsgehalts. Die meisten Menschen haben das Weihnachtsgeld bereits lange vor dem Eingang aufs Konto verplant. Bietet sich ein neuer Arbeitsplatz, der lukrativer ist als der vorhandene Job, an, stellt sich die Frage: Ist das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen? Diese Frage ist nicht unberechtigt, denn das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung, sofern der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Als weitere freiwillige Sonderzahlungen der Arbeitgeber gelten ebenfalls Urlaubsgeld und Prämien für langjährige Beschäftigte, beispielsweise für das 40-jährige Jubiläum.
Ob der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, darüber informiert Sie Fachanwalt Roland Sudmann. Roland Sudmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht; er vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Fragen. Als Partner der Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel ist er in der Regel am Stammsitz der Kanzlei in Mannheim anzutreffen. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist Fachanwalt Sudmann bundesweit tätig. Er kann Sie als Arbeitnehmer beraten, vor Ihrem Arbeitgeber sowie vor dem zuständigen Arbeitsgericht vertreten.
Wie ist das nun mit der Rückzahlung des Weihnachtsgelds? Um diese Frage zu beantworten vereinbaren Sie einen Termin mit Fachanwalt Sudmann. Zum Termin bringen Sie Ihren Arbeitsvertrag mit. Eines vorweg: Kleine Firmen geben das Weihnachtsgeld ihren Mitarbeitern bar in die Hände. Im Umschlag ist neben den Geldscheinen auch ein Schreiben, das besagt, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist und davon abhängig ist, ob sich der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. In der Regel muss der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres kündigt, danach nicht mehr.