Versorgungsausgleich in neuen Ehen – Folgen für die zweite Ehe des Ex-Partners

Wenn ehemalige Ehepartner erneut heiraten, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich haben. Altersvorsorge und Rentenansprüche können neu bewertet werden, und es können zusätzliche Ansprüche entstehen. In diesem Artikel untersuchen wir, wie sich der Versorgungsausgleich in neuen Ehen gestaltet und welche rechtlichen Konsequenzen er mit sich bringen kann.Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist eine Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus, die eine grobe Unbilligkeit begründen. Die Rechtsprechung fordert hierfür strenge Voraussetzungen, die nur in folgenden Ausnahmefällen erfüllt sind:

Besondere Umstände für einen Ausschluss

Außergewöhnlich lange Trennungszeit

  • Die Trennungsdauer muss etwa ein Drittel der Ehezeit betragen (z. B. 10 Jahre bei 30-jähriger Ehe).
  • Entscheidend ist, dass die Versorgungsgemeinschaft faktisch aufgehoben wurde und keine wechselseitigen Leistungen mehr erbracht wurden.
  • Beispiel: Bei einer 13-jährigen Ehe mit 8 Jahren Trennung (ca. zwei Drittel der Ehezeit) wurde der Ausschluss als grob unbillig anerkannt.

Schweres Fehlverhalten eines Ehegatten

  • Vorsätzliche Straftaten wie gefährliche Körperverletzung oder Misshandlungen.
  • Kindesunterschiebung oder sexueller Missbrauch.
  • Einfache Verfehlungen (z. B. einmalige Körperverletzung) reichen nicht aus.

Wirtschaftliche Ungleichgewichte

  • Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits hinreichend versorgt ist (z. B. durch eigenes Vermögen oder Rentenansprüche), während der Verpflichtete auf seine Anwartschaften existenziell angewiesen ist.
  • Unterlassener Aufbau eigener Altersvorsorge genügt allein nicht.

Fehlende Versorgungsgemeinschaft trotz Trennung

  • Fortbestehen finanzieller Verflechtungen (z. B. gemeinsame Steuererklärungen nach dem Trennungsjahr) widerlegt die wirtschaftliche Selbstständigkeit und schließt einen Ausschluss aus.

Nicht ausreichende Gründe

  • Alleinige lange Trennung ohne weitere Umstände.
  • Einfaches Fehlverhalten (z. B. Untreue).
  • Geringeres Einkommen oder unterlassene Altersvorsorge.
  • Unterschreiten des Mindestbedarfs nach dem Ausgleich.

Zusammenfassung

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs setzt eine Gesamtabwägung aller Umstände voraus, wobei die grobe Unbilligkeit unerträglich sein muss. Maßgeblich sind dabei die Dauer der Trennung im Verhältnis zur Ehezeit, schwerwiegendes Fehlverhalten oder extremes wirtschaftliches Ungleichgewicht. Die Hürden sind hoch, um den Grundsatz der Halbteilung nicht zu untergraben.

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Originalinhalt von Reinhard Scholz, veröffentlicht unter dem Titel „Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs – Voraussetzungen & rechtliche Ausnahmen„, übermittelt durch Prnews24.com