Versorgungsausgleich, Anspruch auf Neuberechnung

Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 25.01.2012, Az. XII ZR 139/09) bestätigt, dass Unterhaltsverpflichtete eine Reduzierung der Unterhaltshöhe sowie eine Befristung nach der Scheidung erreichen können – und dies trotz anderslautendem Ehevertrag, in welchem eine lebenslange Unterhaltspflicht vereinbart gewesen war. Seit 01.09.2009 können alte Scheidungsurteile auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich rückwirkend angepasst werden, durch Anpassung des Versorgungsausgleichs über eine Abänderung von Scheidungsurteilen, so dass sich Geschiedene höhere nacheheliche Renten sichern können. Ein Ehevertrag schützt davor keineswegs.
Millionenfacher Anspruch auf Neuberechnung des Versorgungsausgleiches*