Wenn eine Arbeitsnehmerin schwanger wird, so ist eine Kündigung in der Regel nicht, bzw. nur in sehr extremen Ausnahmefällen und gemäß § 9 Mutterschutzgesetz möglich. Dieses Gesetz ist nur zu Gunsten der betroffenen Frauen in ihrer Funktion als Arbeitnehmerin anwendbar. Dies gilt auch nach der aktuellen EU-Mutterschutz-Richtlinie. Im deutschen Recht, gilt das Mutterschutzgesetz nicht für Geschäftsführerinnen, die schwanger sind. Der Europäische Gerichtshof hat darüber entschieden, ob es möglich ist, dass sich eine schwangere Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft auf die Mutterschutz-Richtlinie berufen kann. Demnach können Schwangere nur in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden. Der Gerichtshof hat diese Fragestellung bejaht. Die Geschäftsführerin hat ihre Tätigkeit für eine gewisse Dauer unter Aufsicht oder nach der Weisung eines Organs des betreffenden Unternehmens ausgeübt. Die Abberufung aufgrund der Schwangerschaft ist also verboten und wird als unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bewertet.
Nach deutschem Recht können Geschäftsführerinnen einer GmbH jederzeit, auch während der Schwangerschaft abberufen werden. Es muss also kein Grund berücksichtigt werden. Wegen der oben beschriebenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dürfte es nun nur noch eine Frage der Zeit sein, bis diese Ansicht der Kündbarkeit einer schwangeren Geschäftsführerin ohne Grund, als nicht mehr haltbar erachtet werden wird. Im einzelnen Fall muss sicherlich geprüft werden, ob die Geschäftsführerin dem EU-Arbeitnehmerbegriff unterfällt. Genau in diesem Fall darf sie nämlich nicht mehr entgegen § 38 Abs. 1 GmbHG, aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft gekündigt werden. Sollten jedoch andere Gründe vorliegen, so wird die Abberufung weiterhin rechtmäßig bleiben (EuGH vom 11.11.2010 – C-232/09). Mehr unter http://www.sudmann-arbeitsrecht.de/tag/schwangerschaft/.