Nachdem zum 01.01.2013 die gesetzliche Neuregelung zu den Minijobbern, den geringfügig entlohnten Beschäftigten, in Kraft trat, hatten die Betriebsprüfer in den letzten Wochen viel zu tun mit den Kontrollen der fristgerechten Meldungen an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Lagen die geforderten Meldungen nicht vor, so mussten die entsprechenden Beträge nachgefordert werden.
Betroffene Arbeitgeber, die Nachforderungen erhalten haben, müssen nun jedoch nicht in Panik geraten. In ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale nun nämlich Entwarnung und verlängert die Frist zur Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bis zum 30.06.2014.
Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 01.01.2013
- die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 Euro angehoben und
- die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.
Arbeitnehmer, die sich in einer geringfügigen Beschäftigung befinden, und dieses bereits vor dem 01.01.2013 angetreten haben, bleiben auch weiterhin frei von der Rentenversicherung. Allerdings darf die Vergütung der Minijobs auch künftig die 400 Euro Grenze nicht überschreiten. Wurde die Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen, oder verdient der Arbeitnehmer aufgrund der Neuregelung nun bis zu 450 Euro, so tritt die Rentenversicherungspflicht ein.
Sich ergebende Problematiken
Speziell durch das frühe Inkrafttreten der Neuregelung, kam es zu einigen Schwierigkeiten. Viele Arbeitgeber hatten wenig bis kaum Zeit sich mit den Neuen Regeln und den damit verbundenen Möglichkeiten zu beschäftigen. Es fehlte Zeit um derartige Schulungen oder Vorträge zu besuchen und sich weitreichend informieren zu können. Vor allem die sogenannten „Aufstockungsfälle“, nämlich die Minijobs, die durch die gesetzlichen Änderungen die 400 Euro Grenze überschreiten, werden oft durch fehlende Informationen nicht vom Arbeitgeber angemeldet.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater bzw. Betriebsprüfer und lassen Sie sich ausführlich beraten und informieren!