Der monatliche Arbeitslohn eines Minijobbers darf 450 € nicht übersteigen. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Arbeitszeit so festgelegt wird, dass diese multipliziert mit dem Mindestlohn (ab 2017: 8,84 € pro Stunde) nicht zu einer Überschreitung der 450-€-Grenze führt.
Arbeitgeber müssen bei allen Minijobs prüfen, wie sich der Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde ab 2017 auswirkt. Bei einer Arbeitszeit von
- 50 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84 € ein monatlicher Arbeitslohn von (50 × 8,84 € =) 442 €;
- 51 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84 € ein monatlicher Arbeitslohn von (51 × 8,84 € =) 450,84 €.
Tipp: Bei der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen. Es ist daher immer zu prüfen, ob der Grenzwert überschritten wird. Bei einem Mindestlohn von 8,84 € muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat weniger als 51 Stunden betragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben keine Möglichkeit, von diesem Betrag nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruch auf 8,84 € bleibt auch dann bestehen, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart werden sollte.
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