Anders als bei zivilrechtlichen Klagen beim Amtsgericht, wonach der Verlierer des Prozesses die Kosten tragen muss, muss die Kosten beim Arbeitsgerichtsverfahren jede Partei selbst übernehmen. Für Arbeitnehmer kann ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht teuer werden, insbesondere dann, wenn die nächste Instanz angerufen werden muss. Die Kostenfrage regelt § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz. Dieser Paragraf besagt: Jede Partei hat in der ersten Instanz eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Kosten für das Verfahren sowie die außergerichtlich entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Eine ganze Reihe Arbeitnehmer sind Mitglied einer Gewerkschaft, welche während der Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber ihrem Mitglied zur Seite steht und die anfallenden Kosten übernimmt. Andere Menschen besitzen eine Rechtsschutzversicherung. Bei dieser ist Arbeitsrecht nicht zwangsläufig Teil des Versicherungsschutzes. Sofern Arbeitsschutz durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist, übernimmt die Versicherung die Kosten. Allerdings ist vorab eine Deckungszusage einzuholen. Außerdem muss der Versicherungsvertrag mindestens drei Monate vor dem Schadensfall abgeschlossen sein.
Beim Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht. Dennoch sind Arbeitnehmer gut beraten, wenn sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Gericht erscheinen. Roland Sudmann, Partner der Mannheimer Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und auf diesem Gebiet überregional tätig. Zum Erstgespräch, bei dem Roland Sudmann und sein Mandant die Situation klären und die Aussichten besprechen, sollten sämtliche Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Abmahnung oder Kündigung sowie die Police der Rechtschutzversicherung dem Anwalt vorliegen. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer bei seiner Versicherung eine Schadensnummer anfordern, besser ist es jedoch, wenn diese Aufgabe der Anwalt übernimmt, die Deckungszusage einholt und für Rückfragen greifbar ist.